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§ 8Amtlich · § 5 UrhG

Wissenschaftlicher Beirat

Zeitreise: 19.06.2020‹ § 7§ 9 ›

(1) Dem wissenschaftlichen Beirat gehören mindestens zwölf und höchstens 25 Sachverständige an. Sie werden vom Kuratorium für fünf Jahre berufen. Wiederholte Berufungen sind zulässig.

(2) Der wissenschaftliche Beirat berät das Kuratorium und die Präsidentin oder den Präsidenten.

(3) Das Nähere regelt die Satzung.

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