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§ 16Amtlich · § 5 UrhG

Inländisches Vollstreckungsverfahren und Ruhen der Verjährung bei ausgehenden Ersuchen

Zeitreise: 14.12.2023

(1) Die Vollstreckung der einem ausgehenden Ersuchen zugrunde liegenden deutschen Entscheidung im Inland ist unzulässig, wenn die zuständige schweizerische Stelle die Versagung der Vollstreckung dieser Entscheidung darauf gestützt hat, dass gegen die betroffene Person wegen derselben Tat in der Schweiz eine Entscheidung ergangen ist oder in einem dritten Staat eine Entscheidung ergangen und vollstreckt worden ist.

(2) § 79a Nummer 2 Buchstabe c des Strafgesetzbuches und § 34 Absatz 4 Nummer 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Verjährung auch dann ruht, wenn die Zahlungserleichterung in der Schweiz bewilligt wurde.

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