Bundesverfassungsschutzgesetz - BVerfSchG | § 23 Übermittlungsverbote
Die Übermittlung nach den Vorschriften dieses Abschnitts unterbleibt, wenn
- 1.
für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, daß unter Berücksichtigung der Art der Informationen und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen, - 2.
überwiegende Sicherheitsinteressen dies erfordern oder - 3.
besondere gesetzliche Übermittlungsregelungen entgegenstehen; die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.
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