V. BMinASBDGAnO
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Von diesem Zeitpunkt an sind nicht mehr anzuwenden: 1. die Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom 9. September 2003 (BGBl. I S. 1955), soweit darin Regelungen für Beamtinnen oder Beamte des Bundesarbeitsgerichts und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin getroffen werden, 2. die Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1541), geändert durch die Anordnung vom 24. Februar 2003 (BGBl. I S. 305), soweit darin Regelungen für Beamtinnen oder Beamte des Bundessozialgerichts und des Bundesversicherungsamtes getroffen werden.
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- ArbeitsrechtDisziplinarverfahren: welche Maßnahme ist zeitlich schon ausgeschlossen? (§ 15 BDG)Verweis nach zwei, Geldbuße nach drei, Zurückstufung nach sieben Jahren — aber bei einem politischen Post sind es vier, sechs und acht (§ 15 Abs. 2 BDG i. V. m. § 60 Abs. 2 BBG). Die Frist läuft ab der Vollendung des Dienstvergehens, nicht ab der Kenntnis des Dienstherrn.✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
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