I. BMinASBDGAnO
Dienstvorgesetzte im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes sind außer der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit und Soziales jeweils für ihren oder seinen Geschäftsbereich: 1. die Präsidentin oder der Präsident des Bundesarbeitsgerichts, 2. die Präsidentin oder der Präsident des Bundessozialgerichts, 3. die Präsidentin oder der Präsident des Bundesversicherungsamtes, 4. die Präsidentin und Professorin oder der Präsident und Professor der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.
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- ArbeitsrechtDisziplinarverfahren: welche Maßnahme ist zeitlich schon ausgeschlossen? (§ 15 BDG)Verweis nach zwei, Geldbuße nach drei, Zurückstufung nach sieben Jahren — aber bei einem politischen Post sind es vier, sechs und acht (§ 15 Abs. 2 BDG i. V. m. § 60 Abs. 2 BBG). Die Frist läuft ab der Vollendung des Dienstvergehens, nicht ab der Kenntnis des Dienstherrn.✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
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