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Amtlich · § 5 UrhG

I. BMinASBDGAnO

Zeitreise: 28.02.2006

Dienstvorgesetzte im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes sind außer der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit und Soziales jeweils für ihren oder seinen Geschäftsbereich: 1. die Präsidentin oder der Präsident des Bundesarbeitsgerichts, 2. die Präsidentin oder der Präsident des Bundessozialgerichts, 3. die Präsidentin oder der Präsident des Bundesversicherungsamtes, 4. die Präsidentin und Professorin oder der Präsident und Professor der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.

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