Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung - BKrFQV 2020 | § 3 Unterrichts- und Prüfungsanforderungen in besonderen Fällen

Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung - BKrFQV 2020 | § 3 Unterrichts- und Prüfungsanforderungen in besonderen Fällen
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(1) Fahrer im Güterkraftverkehr, die ihre Tätigkeit auf den Personenkraftverkehr ausweiten, oder Fahrer im Personenkraftverkehr, die ihre Tätigkeit auf den Güterkraftverkehr ausweiten oder ändern und die eine Grundqualifikation erworben haben, müssen bei der theoretischen und praktischen Prüfung nach § 1 Absatz 2 nur diejenigen Teile ablegen, welche Kraftfahrzeuge betreffen, die Gegenstand der neuen Grundqualifikation sind.

(2) Bei Absolvierung der beschleunigten Grundqualifikation beträgt die Unterrichtsdauer 35 Unterrichtseinheiten, von denen 2,5 Unterrichtseinheiten auf das Führen eines Kraftfahrzeugs der betreffenden Klassen entfallen. Das Kraftfahrzeug muss den Anforderungen nach § 2 Absatz 3 Satz 2 entsprechen. Die theoretische Prüfung beschränkt sich auf diejenigen in Anlage 1 genannten Kenntnisbereiche, welche die Kraftfahrzeuge betreffen, die Gegenstand der neuen beschleunigten Grundqualifikation sind.

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(1) Für den Zugang zum Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation ist der vorherige Erwerb der jeweiligen Fahrerlaubnis nicht erforderlich. (2) Die Dauer des Unterrichts beträgt insgesamt 140 Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten (Unterrichtsei
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published on 18/01/2017 00:00

Tenor I. Unter Abänderung von Ziffer 1 des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 7. Oktober 2014 wird gegen den Beklagten auf die Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge um 1/20 auf die Dauer von drei Jahren erkannt.
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(1) Für den Zugang zum Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation ist der vorherige Erwerb der jeweiligen Fahrerlaubnis nicht erforderlich. (2) Die Dauer des Unterrichts beträgt insgesamt 140 Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten (Unterrichtseinheit)...