Binnenschifferpatentverordnung - BinSchPatentV 1998 | § 25 Ordnungswidrigkeiten

Binnenschifferpatentverordnung - BinSchPatentV 1998 | § 25 Ordnungswidrigkeiten
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Verordnung über Befähigungszeugnisse in der Binnenschiffahrt Inhaltsverzeichnis

Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
ohne Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 ein Fahrzeug führt,
2.
entgegen § 3 Absatz 4 das Führen eines Fahrzeuges anordnet oder zuläßt,
3.
einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Abs. 3 Satz 1 oder 2 zuwiderhandelt,
4.
entgegen § 10 Abs. 3 Satz 4 eine vollziehbare Auflage nicht beachtet,
5.
entgegen § 22 Satz 3 oder § 23 Abs. 4 Satz 1 ein Zeugnis nicht oder nicht rechtzeitig abliefert oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Entwertung vorlegt,
6.
entgegen § 24 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 6 Satz 4, ein Fahrzeug führt oder
7.
entgegen § 24 Abs. 7 Satz 1 ein Befähigungszeugnis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.

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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach den §§ 3 und 3d oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen vollziehbaren Anordnung, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestan
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

(1) Wer ein Fahrzeug auf einer Wasserstraße führen will, bedarf einer Fahrerlaubnis der zuständigen Behörde für die jeweilige Klasse. (2) Die Fahrerlaubnis wird auf Antrag auf bestimmte Wasserstraßen oder Streckenabschnitte oder bestimmte Fahrzeugar
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published on 07.06.2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 203/17 2 AR 122/17 vom 7. Juni 2017 in dem Bußgeldverfahren gegen Az.: II 38 OWi 337 Js-OWi 575/15 (3/17) AG Kiel Az.: 706 OWi-337 Js 575/15 – 128/15 AG Bonn ECLI:DE:BGH:2017:070617B2ARS203.17.0 Der 2. Strafsen
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(1) Wer ein Fahrzeug auf einer Wasserstraße führen will, bedarf einer Fahrerlaubnis der zuständigen Behörde für die jeweilige Klasse. (2) Die Fahrerlaubnis wird auf Antrag auf bestimmte Wasserstraßen oder Streckenabschnitte oder bestimmte Fahrzeugarten beschränkt...