Binnenschifferpatentverordnung - BinSchPatentV 1998 | § 3 Fahrerlaubnis

Binnenschifferpatentverordnung - BinSchPatentV 1998 | § 3 Fahrerlaubnis
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Verordnung über Befähigungszeugnisse in der Binnenschiffahrt Inhaltsverzeichnis

(1) Wer ein Fahrzeug auf einer Wasserstraße führen will, bedarf einer Fahrerlaubnis der zuständigen Behörde für die jeweilige Klasse.

(2) Die Fahrerlaubnis wird auf Antrag auf bestimmte Wasserstraßen oder Streckenabschnitte oder bestimmte Fahrzeugarten beschränkt.

(3) Die Fahrerlaubnis wird, unbeschadet des § 5, durch ein Befähigungszeugnis nach dieser Verordnung (Anlagen 1 bis 8) und in den Fällen des § 7 Abs. 4 durch den Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen oder dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen nachgewiesen.

(4) Der Eigentümer oder, sofern ein Ausrüsterverhältnis besteht, der Ausrüster eines Fahrzeuges darf nicht anordnen oder zulassen, daß jemand das Fahrzeug führt, der nicht Inhaber der erforderlichen Fahrerlaubnis (Absatz 1) ist oder gegen den das Ruhen der Erlaubnis (§ 24 Abs. 2 und 6) vollziehbar angeordnet wurde.

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Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.ohne Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 ein Fahrzeug führt,2.entgegen § 3 Absatz 4 das Führen eines Fahrzeuges anordnet oder zuläßt,3.e
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published on 07/06/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 203/17 2 AR 122/17 vom 7. Juni 2017 in dem Bußgeldverfahren gegen Az.: II 38 OWi 337 Js-OWi 575/15 (3/17) AG Kiel Az.: 706 OWi-337 Js 575/15 – 128/15 AG Bonn ECLI:DE:BGH:2017:070617B2ARS203.17.0 Der 2. Strafsen
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