Verkehrslärmschutzverordnung - BImSchV 16 | § 1 Anwendungsbereich

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(1) Die Verordnung gilt für den Bau oder die wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen sowie von Schienenwegen der Eisenbahnen und Straßenbahnen (Straßen und Schienenwege).

(2) Die Änderung ist wesentlich, wenn

1.
eine Straße um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr oder ein Schienenweg um ein oder mehrere durchgehende Gleise baulich erweitert wird oder
2.
durch einen erheblichen baulichen Eingriff der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms um mindestens 3 Dezibel (A) oder auf mindestens 70 Dezibel (A) am Tage oder mindestens 60 Dezibel (A) in der Nacht erhöht wird.
Eine Änderung ist auch wesentlich, wenn der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms von mindestens 70 Dezibel (A) am Tage oder 60 Dezibel (A) in der Nacht durch einen erheblichen baulichen Eingriff erhöht wird; dies gilt nicht in Gewerbegebieten.

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published on 19/01/2016 00:00

Tenor I. Die Beklagte wird verpflichtet, die Anträge der Kläger unter Aufhebung der Bescheide vom ... März 2014 nach der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu verbescheiden (insbesondere zur Geschwindigkeitsbeschränkung auf Tempo 30
published on 03/06/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe
published on 06/11/2018 00:00

Tenor I. Die Verfügung des Landratsamts A. vom 24. Januar 2018 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom 24. Februar 2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
published on 21/10/2014 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegun
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