Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1934 Erbrecht des verwandten Ehegatten
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Gehört der überlebende Ehegatte zu den erbberechtigten Verwandten, so erbt er zugleich als Verwandter. Der Erbteil, der ihm auf Grund der Verwandtschaft zufällt, gilt als besonderer Erbteil.
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published on 23/05/2001 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 62/00 Verkündet am: 23. Mai 2001 Heinekamp Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ___________________
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