Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1474 Durchführung der Auseinandersetzung

Die Ehegatten setzen sich, soweit sie nichts anderes vereinbaren, nach den §§ 1475 bis 1481 auseinander.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1475 Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten


(1) Die Ehegatten haben zunächst die Gesamtgutsverbindlichkeiten zu berichtigen. Ist eine Verbindlichkeit noch nicht fällig oder ist sie streitig, so müssen die Ehegatten zurückbehalten, was zur Berichtigung dieser Verbindlichkeit erforderlich ist.

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Bundesgerichtshof Urteil, 31. Jan. 2007 - XII ZR 131/04

bei uns veröffentlicht am 31.01.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 131/04 Verkündet am: 31. Januar 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 02. Apr. 2008 - XII ZR 44/06

bei uns veröffentlicht am 02.04.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 44/06 Verkündet am: 2. April 2008 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: