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§ 5Amtlich · § 5 UrhG

Weitergehende Anforderungen

Zeitreise: 02.06.2016‹ § 1.bis.4§ 6 ›

Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten müssen ferner den über § 4 Abs. 1 hinausgehenden Anforderungen genügen, die von der zuständigen Behörde im Einzelfall zur Abwendung besonderer Gefahren für Beschäftigte oder Dritte gestellt werden. § 9 Abs. 4 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.

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Ende des Gesetzes