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§ 24Amtlich · § 5 UrhG

Aufsicht über Anlagen des Bundes

Zeitreise: 02.06.2016‹ § 13.bis.23§ 25.bis.28 ›

Aufsichtsbehörde für Anlagen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundeswehr sowie der Bundespolizei ist das zuständige Bundesministerium oder die von ihm bestimmte Behörde....

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