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§ 9Amtlich · § 5 UrhG

Erlaubnis

Zeitreise: 02.06.2016

(1) und (2) (weggefallen)

(3) Die Montage, die Installation und der Betrieb einer Anlage nach Absatz 1 bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde (Erlaubnisbehörde). Dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis sind alle für die Beurteilung der Anlage erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(4) (weggefallen)

(5) Eine Erlaubnis nach Absatz 3 ist nicht erforderlich für Anlagen 1. (weggefallen) 2. (weggefallen) 3. der Bundeswehr....

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Ende des Gesetzes