Bewertungsgesetz - BewG | § 246 Begriff der unbebauten Grundstücke
Bewertungsgesetz - BewG | § 246 Begriff der unbebauten Grundstücke
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Bewertungsgesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden. Die Benutzbarkeit beginnt zum Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit. Gebäude sind als bezugsfertig anzusehen, wenn den zukünftigen Bewohnern oder sonstigen vorgesehenen Benutzern die bestimmungsgemäße Gebäudenutzung zugemutet werden kann. Nicht entscheidend für den Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit ist die Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde.
(2) Befinden sich auf dem Grundstück Gebäude, die auf Dauer keiner Nutzung zugeführt werden können, so gilt das Grundstück als unbebaut. Als unbebaut gilt auch ein Grundstück, auf dem infolge von Zerstörung oder Verfall der Gebäude auf Dauer kein benutzbarer Raum mehr vorhanden ist.
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(1) Die Steuermesszahl beträgt1.für unbebaute Grundstücke im Sinne des § 246 des Bewertungsgesetzes 0,34 Promille,2.für bebaute Grundstückea)im Sinne des § 249 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Bewertungsgesetzes 0,31 Promille,b)im Sinne des § 249 Absatz 1
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