Bewertungsgesetz - BewG | § 243 Begriff des Grundvermögens
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Bewertungsgesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Zum Grundvermögen gehören, soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 232 bis 242) handelt:
- 1.
der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör, - 2.
das Erbbaurecht, - 3.
das Wohnungseigentum und das Teileigentum, - 4.
das Wohnungserbbaurecht und das Teilerbbaurecht nach § 30 Absatz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes.
(2) In das Grundvermögen sind nicht einzubeziehen:
- 1.
Bodenschätze, - 2.
die Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind.
(3) Einzubeziehen sind jedoch die Verstärkungen von Decken und die nicht ausschließlich zu einer Betriebsanlage gehörenden Stützen und sonstigen Bauteile wie Mauervorlagen und Verstrebungen.
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Steuergegenstand ist der inländische Grundbesitz im Sinne des Bewertungsgesetzes:1.die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§§ 232 bis 234, 240 des Bewertungsgesetzes); diesen stehen die in § 218 Satz 2 des Bewertungsgesetzes bezeichneten Betriebs
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Für Vermögen, das nach diesem Abschnitt zu bewerten ist, erfolgt abweichend von § 18 eine Unterscheidung in folgende Vermögensarten: 1. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§ 232),2. Grundvermögen (§ 243).Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Ab
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(1) Steht ein Erbbaurecht mehreren gemeinschaftlich nach Bruchteilen zu, so können die Anteile in der Weise beschränkt werden, dass jedem der Mitberechtigten das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestim
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(1) Land- und Forstwirtschaft ist die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwertung der dadurch selbst gewonnenen Erzeugnisse. Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören alle
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