Bewertungsgesetz - BewG | § 156 Außenprüfung
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Bewertungsgesetz Inhaltsverzeichnis
Eine Außenprüfung zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen ist bei jedem Beteiligten (§ 154 Abs. 1) zulässig.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Am Feststellungsverfahren sind beteiligt 1. diejenigen, denen der Gegenstand der Feststellung zuzurechnen ist,2. diejenigen, die das Finanzamt zur Abgabe einer Feststellungserklärung aufgefordert hat;3. diejenigen, die eine Steuer als Schuldner o
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2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 07.05.2018 00:00
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Streitig ist, ob Wertpapiere als junges Verwaltungsvermögen nach §
published on 07.05.2018 00:00
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Streitig ist, ob Wertpapiere als junges Verwaltungsvermögen nach § 13
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(1) Am Feststellungsverfahren sind beteiligt 1. diejenigen, denen der Gegenstand der Feststellung zuzurechnen ist,2. diejenigen, die das Finanzamt zur Abgabe einer Feststellungserklärung aufgefordert hat;3. diejenigen, die eine Steuer als Schuldner oder...