Bundesentschädigungsgesetz - BEG | § 8

(1) Ansprüche gegen das Deutsche Reich, die Bundesrepublik Deutschland und die deutschen Länder können unbeschadet der in § 5 genannten und der durch § 228 Abs. 2 aufrechterhaltenen Vorschriften nur nach diesem Gesetz geltend gemacht werden, wenn sie darauf beruhen, daß durch Maßnahmen, die aus den Verfolgungsgründen des § 1 getroffen worden sind, Schaden entstanden ist.

(2) Ansprüche gegen andere Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder gegen Personen des privaten Rechts werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Sie gehen, soweit nach diesem Gesetz Entschädigung geleistet ist, auf das leistende Land über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Berechtigten geltend gemacht werden.

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Bundesentschädigungsgesetz - BEG | § 1


(1) Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung ist, wer aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden

Bundesentschädigungsgesetz - BEG | § 5


(1) Anspruch auf Entschädigung besteht nicht, soweit der Anspruch auf Wiedergutmachung des Schadens seiner Rechtsnatur nach unter besondere, im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltende Rechtsvorschriften zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen U

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Bundesgerichtshof Urteil, 06. Okt. 2016 - III ZR 140/15

bei uns veröffentlicht am 06.10.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 140/15 Verkündet am: 6. Oktober 2016 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja GG Art. 34; BGB

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(1) Anspruch auf Entschädigung besteht nicht, soweit der Anspruch auf Wiedergutmachung des Schadens seiner Rechtsnatur nach unter besondere, im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltende Rechtsvorschriften zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts fällt...
(1) Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung ist, wer aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden ist und...
(1) Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung ist, wer aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden ist und...