Bundesentschädigungsgesetz - BEG | § 7

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Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung Inhaltsverzeichnis

(1) Der Anspruch auf Entschädigung kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn der Berechtigte, um Entschädigung zu erlangen, sich unlauterer Mittel bedient oder vorsätzlich oder grobfahrlässig unrichtige oder irreführende Angaben über Grund oder Höhe des Schadens gemacht, veranlaßt oder zugelassen hat.

(2) Der Anspruch auf Entschädigung kann ganz oder teilweise entzogen werden, wenn sich nach Festsetzung herausstellt, daß einer der Versagungsgründe des Absatzes 1 vorliegt oder die Entscheidung auf unrichtigen Angaben des Berechtigten über die tatsächlichen Verhältnisse beruht.

(3) Bereits bewirkte Leistungen können zurückgefordert werden.

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published on 13/01/2000 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 3/99 vom 13. Januar 2000 in dem Rückerstattungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ÜberlG §§ 1, 2; ZPO §§ 561, 580 ff; BRüG §§ 6a, 43a a) Die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Berücksichtigung tat
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