Berufsbildungsgesetz - BBiG 2005 | § 58 Umschulungsordnung

Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche berufliche Umschulung kann das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder dem sonst zuständigen Fachministerium nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1.
die Bezeichnung des Umschulungsabschlusses,
2.
das Ziel, den Inhalt, die Art und Dauer der Umschulung,
3.
die Anforderungen der Umschulungsprüfung und die Zulassungsvoraussetzungen sowie
4.
das Prüfungsverfahren der Umschulung
unter Berücksichtigung der besonderen Erfordernisse der beruflichen Erwachsenenbildung bestimmen (Umschulungsordnung).

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Referenzen - Gesetze | § 58 BBiG 2005

§ 58 BBiG 2005 zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

§ 58 BBiG 2005 wird zitiert von 2 anderen §§ im Berufsbildungsgesetz.

Berufsbildungsgesetz - BBiG 2005 | § 59 Umschulungsprüfungsregelungen der zuständigen Stellen


Soweit Rechtsverordnungen nach § 58 nicht erlassen sind, kann die zuständige Stelle Umschulungsprüfungsregelungen erlassen. Wird im Fall des § 71 Absatz 8 als zuständige Stelle eine Landesbehörde bestimmt, so erlässt die zuständige Landesregierung di

Berufsbildungsgesetz - BBiG 2005 | § 60 Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf


Sofern sich die Umschulungsordnung (§ 58) oder eine Regelung der zuständigen Stelle (§ 59) auf die Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf richtet, sind das Ausbildungsberufsbild (§ 5 Absatz 1 Nummer 3), der Ausbildungsrahmenplan (§ 5 Absat

Referenzen - Urteile | § 58 BBiG 2005

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Verwaltungsgericht Arnsberg Beschluss, 03. Juli 2015 - 1 L 1279/14

bei uns veröffentlicht am 03.07.2015

Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K  3281/14 gegen die Ordnungsverfügung der C.                Arnsberg vom 6. November 2014 wird hinsichtlich der in Ziffer 1. des vorgenannten Bescheides getroffenen Untersagungsanordnungen wiederhergestel