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§ 5Amtlich · § 5 UrhG

Zulässigkeit des Beamtenverhältnisses

Zeitreise: 03.07.2026‹ § 4§ 6 ›

Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung 1. hoheitsrechtlicher Aufgaben oder 2. von Aufgaben, die zur Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.

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