Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 58 Ende des einstweiligen Ruhestands
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Der Bundespräsident kann die Berufsoffiziere vom Brigadegeneral und den entsprechenden Dienstgraden an aufwärts jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen.
(2) Die für den einstweiligen Ruhestand der Beamten geltenden Vorschriften der
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