Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 58 Ende des einstweiligen Ruhestands

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 58 Ende des einstweiligen Ruhestands
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Bundesbeamtengesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Der einstweilige Ruhestand endet bei erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.

(2) Die in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten gelten mit Erreichen der Regelaltersgrenze als dauernd in den Ruhestand versetzt.

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(1) Der Bundespräsident kann die Berufsoffiziere vom Brigadegeneral und den entsprechenden Dienstgraden an aufwärts jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen. (2) Die für den einstweiligen Ruhestand der Beamten geltenden Vorschriften der
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