Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 137 Rechtsstellung der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
(1) Die Vorschriften des § 134 Abs. 1 und 2 und des § 135 gelten entsprechend für die zum Zeitpunkt der Umbildung bei der abgebenden Körperschaft vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger.
(2) In den Fällen des § 134 Abs. 3 bleiben die Ansprüche der zum Zeitpunkt der Umbildung vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gegenüber der abgebenden Körperschaft bestehen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen des § 134 Abs. 4.
Referenzen - Gesetze |
zitiert oder wird zitiert von 3 §§.
wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.
zitiert 2 andere §§ aus dem .