(zu § 7 Absatz 3)Bescheid über die Feststellung der teilweisen Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 346, S. 8 - 9) | [Logo/Bezeichnung der zuständigen Stelle] | | --- | | Bescheid | | über die Feststellung der teilweisen Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit | | [und der vollständigen/überwiegenden Vergleichbarkeit mit einer Referenzausbildungsregelung] | | nach § 50d des Berufsbildungsgesetzes/nach § 41d der Handwerksordnung[bei entsprechendem Antrag] | | Hiermit wird die Feststellung der teilweisen Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit von | | [Vorname, Name, Geburtsdatum der Antragstellerin oder des Antragstellers] | | mit der für die Ausübung des Referenzberufs | | [konkrete Bezeichnung des Referenzberufs, ggf. Fachrichtung, Datum der Ausbildungsordnung] | | erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit bescheinigt. | | Im Einzelnen: [nachstehend Unzutreffendes streichen] | | 1.Eine vollständige Vergleichbarkeit besteht hinsichtlich folgender berufsprofilgebender Berufsbildposition/folgender berufsprofilgebender Berufsbildpositionen: | | 2.Eine überwiegende Vergleichbarkeit besteht hinsichtlich folgender berufsprofilgebender Berufsbildposition/folgender berufsprofilgebender Berufsbildpositionen: | | [Einschließlich Erläuterung des jeweiligen Feststellungsergebnisses unter Berücksichtigungberufsprofilgebender Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Ausbildungsrahmenplanes] | | 3.Eine teilweise Vergleichbarkeit besteht hinsichtlich folgender berufsprofilgebender Berufsbildposition/folgender berufsprofilgebender Berufsbildpositionen: | | [Einschließlich Erläuterung des jeweiligen Feststellungsergebnisses unter Berücksichtigungberufsprofilgebender Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Ausbildungsrahmenplanes] | | 4.Eine Vergleichbarkeit ist hinsichtlich folgender berufsprofilgebender Berufsbildposition/folgender berufsprofilgebender Berufsbildpositionen nicht festgestellt worden: | | [bei entsprechendem Antrag; dabei je nach Variante der Vergleichbarkeit Unzutreffendes streichen] | | Zusätzlich wird hiermit die festgestellte vollständige/überwiegende Vergleichbarkeit mit der Referenzausbildungsregelung | | [konkrete Bezeichnung der Referenzausbildungsregelung, Datum] | | bescheinigt. | | [Im Falle der überwiegenden Vergleichbarkeit mit der Referenzausbildungsregelung zusätzlich:] | | Im Einzelnen: [nachstehend Unzutreffendes streichen] | | 1.Eine vollständige Vergleichbarkeit besteht hinsichtlich folgender berufsprofilgebender Berufsbildposition/folgender berufsprofilgebender Berufsbildpositionen: | | 2.Eine überwiegende Vergleichbarkeit besteht hinsichtlich folgender berufsprofilgebender Berufsbildposition/folgender berufsprofilgebender Berufsbildpositionen: | | [Einschließlich Erläuterung des jeweiligen Feststellungsergebnisses unter Berücksichtigungberufsprofilgebender Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Ausbildungsrahmenplanes] | | 3.Eine Vergleichbarkeit ist hinsichtlich folgender berufsprofilgebender Berufsbildposition/folgender berufsprofilgebender Berufsbildpositionen nicht festgestellt worden: | | [Ort, Datum, Unterschrift(en)] |
Fachbewertung & LKG-Relevanz
Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)Für diese Vorschrift liegen noch keine Einzelstimmen zur mehrdimensionalen Fachbewertung vor.
Als Anwältin oder Anwalt mitbewerten & eigene LKG-Reputation (ρ) stärken
Verifizierte Mitglieder ordnen Vorschriften und Entscheidungen fachlich ein und erhöhen ihre Sichtbarkeit im Rechtsgebiet.