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§ 4Amtlich · § 5 UrhG

Auswahl der Feststellungsinstrumente

Zeitreise: 06.11.2024

Die Feststellerin oder der Feststeller wählt die Feststellungsinstrumente für ein konkretes Feststellungsverfahren aus, indem sie oder er aus den nach § 2 Absatz 1 bundeseinheitlich festgelegten und veröffentlichten Feststellungsinstrumenten 1. bei mehreren möglichen Feststellungsinstrumenten die geeignetsten wählt, 2. wenn sich der Antrag auf die Feststellung der überwiegenden oder in den Fällen des § 50d des Berufsbildungsgesetzes oder des § 41d der Handwerksordnung auf die Feststellung der teilweisen Vergleichbarkeit der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit richtet, die Feststellungsinstrumente an die im Antrag vorgetragene und somit festzustellende individuelle berufliche Handlungsfähigkeit anpasst, und 3. diese in konkrete Aufgabenstellungen umsetzt.In den Fällen des § 2 Absatz 7 ist Satz 1 mit folgenden Maßgaben anzuwenden, 1. dass die Nummer 1 ersatzlos entfällt, 2. die Nummer 2 mit der Festlegung zusammen fällt und 3. auf die Auswahl der Feststellungsinstrumente durch die Feststellerin oder den Feststeller § 2 Absatz 7 Satz 2 entsprechend anzuwenden ist.

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