Bundesbahngesetz - BBahnG | § 19a Rechtsverhältnisse von Inhabern leitender Dienstposten
Die Inhaber folgender leitender Dienstposten stehen in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Bund:
- 1.
Präsident einer Bundesbahndirektion, - 2.
Präsident der Zentralen Transportleitung der Deutschen Bundesbahn, - 3.
Präsident eines Bundesbahn-Zentralamts, - 4.
Präsident der Zentralen Verkaufsleitung der Deutschen Bundesbahn, - 5.
Leiter eines Fachbereichs bei der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn.
Referenzen - Gesetze |
zitiert oder wird zitiert von 6 §§.
wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.
zitiert 4 andere §§ aus dem .