Bundesbahngesetz - BBahnG | § 8b Ernennung von Beamten zu Vorstandsmitgliedern

(1) Wird ein Bundesbeamter in ein Amtsverhältnis nach § 8 berufen, so scheidet er mit dem Beginn des Amtsverhältnisses aus seinem Amt als Beamter aus. Für die Dauer des Amtsverhältnisses ruhen die in dem Dienstverhältnis begründeten Rechte und Pflichten mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen oder Geschenken. Bei unfallverletzten Beamten bleiben die Ansprüche auf das Heilverfahren und einen Unfallausgleich unberührt.

(2) Endet das Amtsverhältnis im Sinne des § 8, so tritt der Beamte, wenn ihm nicht innerhalb von drei Monaten unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes ein anderes Amt übertragen wird, mit Ablauf dieser Frist aus dem Dienstverhältnis als Beamter in den einstweiligen Ruhestand, sofern er zu diesem Zeitpunkt noch nicht die Altersgrenze (§ 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes) erreicht hat. Er erhält das Ruhegehalt, das er in seinem früheren Amt unter Hinzurechnung der Zeit des öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses erdient hätte.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Richter im Bundesdienst und Berufssoldaten.

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Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 7 §§.

wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.

Deutsche Bahn Gründungsgesetz - DBGrG | § 18 Öffentlich-rechtliche Amtsverhältnisse


(1) Die Amtsverhältnisse der Personen, die nach den §§ 8, 9a und 19a des Bundesbahngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 431-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 129 des Eisenbahnneuordn

Eisenbahnneuordnungsgesetz - ENeuOG | § 3


Bis zur Eintragung der gemäß § 1 Abs. 1 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes gegründeten Deutsche Bahn Aktiengesellschaft in das Handelsregister gelten die §§ 8, 8a, 8b, 9, 9a und 19a des Bundesbahngesetzes fort mit der Maßgabe, daß an die Stelle der
wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Bundesbahngesetz - BBahnG | § 9a Stellvertretende Vorstandsmitglieder


(1) Höchstens drei stellvertretende Vorstandsmitglieder können vom Bundesminister für Verkehr nach Anhörung des Verwaltungsrats für eine Amtszeit von längstens fünf Jahren, mindestens jedoch für zwei Jahre, vorgeschlagen und vom Bundespräsidenten auf

Bundesbahngesetz - BBahnG | § 19a Rechtsverhältnisse von Inhabern leitender Dienstposten


Die Inhaber folgender leitender Dienstposten stehen in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Bund: 1. Präsident einer Bundesbahndirektion,2. Präsident der Zentralen Transportleitung der Deutschen Bundesbahn,3. Präsident eines Bundesbahn-Zen
zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 28 Versetzung


(1) Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn. (2) Eine Versetzung ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder aus dienstlichen Grü

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 51 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze


(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die für sie jeweils geltende Altersgrenze erreichen. Die Altersgrenze wird in der Regel mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht (
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Bundesbahngesetz - BBahnG | § 8 Zusammensetzung und Rechtsstellung des Vorstands


(1) Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzer und weiteren Mitgliedern. Über die Zahl der Mitglieder beschließt die Bundesregierung. Ein Mitglied hat insbesondere die personellen und sozialen Aufgaben wahrzunehmen. Die Vorstandsmitglieder müssen Deuts

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