Bundesbahngesetz - BBahnG | § 8a Rechte und Pflichten der Vorstandsmitglieder

(1) Die Vorstandsmitglieder dürfen neben ihrem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung eines auf Erwerb gerichteten anderen Unternehmens noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. Sie dürfen nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben. Für die Zugehörigkeit zu einem Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens ist die Einwilligung des Bundesministers für Verkehr erforderlich; dieser entscheidet, inwieweit eine Vergütung abzuführen ist.

(2) Die für die Rechtsstellung des Bundesbeauftragten für Datenschutz geltenden § 22 Abs. 2 und § 23 Abs. 3, 5 und 6 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954) sind entsprechend anzuwenden; dabei tritt an die Stelle des Bundesministers des Innern, für Bau und Heimat der Bundesminister für Verkehr.

(3) Im übrigen werden die Rechtsverhältnisse der Vorstandsmitglieder, insbesondere Gehälter, Ruhegehälter, Hinterbliebenenbezüge und Haftung, durch Verträge geregelt, die der Bundesminister für Verkehr mit den Vorstandsmitgliedern schließt. Die Verträge bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung.

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Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 8 §§.

wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.

Deutsche Bahn Gründungsgesetz - DBGrG | § 18 Öffentlich-rechtliche Amtsverhältnisse


(1) Die Amtsverhältnisse der Personen, die nach den §§ 8, 9a und 19a des Bundesbahngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 431-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 129 des Eisenbahnneuordn

Eisenbahnneuordnungsgesetz - ENeuOG | § 3


Bis zur Eintragung der gemäß § 1 Abs. 1 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes gegründeten Deutsche Bahn Aktiengesellschaft in das Handelsregister gelten die §§ 8, 8a, 8b, 9, 9a und 19a des Bundesbahngesetzes fort mit der Maßgabe, daß an die Stelle der
wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Bundesbahngesetz - BBahnG | § 9a Stellvertretende Vorstandsmitglieder


(1) Höchstens drei stellvertretende Vorstandsmitglieder können vom Bundesminister für Verkehr nach Anhörung des Verwaltungsrats für eine Amtszeit von längstens fünf Jahren, mindestens jedoch für zwei Jahre, vorgeschlagen und vom Bundespräsidenten auf

Bundesbahngesetz - BBahnG | § 19a Rechtsverhältnisse von Inhabern leitender Dienstposten


Die Inhaber folgender leitender Dienstposten stehen in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Bund: 1. Präsident einer Bundesbahndirektion,2. Präsident der Zentralen Transportleitung der Deutschen Bundesbahn,3. Präsident eines Bundesbahn-Zen
zitiert 4 §§ in anderen Gesetzen.

Bundesdatenschutzgesetz - BDSG 2018 | § 5 Benennung


(1) Öffentliche Stellen benennen eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten. Dies gilt auch für öffentliche Stellen nach § 2 Absatz 5, die am Wettbewerb teilnehmen. (2) Für mehrere öffentliche Stellen kann unter Berücksichtigung

Bundesdatenschutzgesetz - BDSG 2018 | § 22 Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten


(1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zulässig 1. durch öffentliche und nichtöffentliche Ste

Bundesdatenschutzgesetz - BDSG 2018 | § 6 Stellung


(1) Die öffentliche Stelle stellt sicher, dass die oder der Datenschutzbeauftragte ordnungsgemäß und frühzeitig in alle mit dem Schutz personenbezogener Daten zusammenhängenden Fragen eingebunden wird. (2) Die öffentliche Stelle unterstützt die Date

Bundesdatenschutzgesetz - BDSG 2018 | § 23 Verarbeitung zu anderen Zwecken durch öffentliche Stellen


(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die Daten erhoben wurden, durch öffentliche Stellen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung ist zulässig, wenn 1. offensichtlich ist, dass sie im Interesse der be