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§ 33Amtlich · § 5 UrhG

Befreiung vom schriftlichen Teil der Ausbildereignungsprüfung

Zeitreise: 24.09.2024

Wer die Prüfung nach dieser Verordnung bestanden hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl. I S. 88) befreit.

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