Zum Inhalt springen
Ansicht Kontext.
§ 27Amtlich · § 5 UrhG

Mündliche Ergänzungsprüfung

Zeitreise: 24.09.2024‹ § 26§ 28 ›

(1) Eine mündliche Ergänzungsprüfung ist anzubieten, wenn eine der beiden schriftlichen Prüfungsleistungen im Prüfungsteil „Fachliche Spezialisierung“ nach § 20 Absatz 2 mit weniger als 50 Punkten bewertet wurde.

(2) Eine mündliche Ergänzungsprüfung ist anzubieten, wenn eine der beiden schriftlichen Prüfungsleistungen mit weniger als 50 Punkten bewertet wurde jeweils: 1. im Prüfungsteil „IT-spezifische Handlungsfelder“ nach § 22 Absatz 2 oder 2. im Prüfungsteil „Mitarbeitendenführung und Personalmanagement“ nach § 23 Absatz 2.

(3) Eine mündliche Ergänzungsprüfung ist ausgeschlossen, wenn 1. mindestens eine der schriftlichen Prüfungsleistungen nach den Absätzen 1 und 2 mit weniger als 30 Punkten bewertet wurde oder 2. mehr als eine schriftliche Prüfungsleistung nach § 20 Absatz 2, § 22 Absatz 2 oder § 23 Absatz 2 mit weniger als 50 Punkten bewertet wurde.

(4) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll höchstens 20 Minuten dauern.

(5) Aus der Bewertung der Prüfungsleistung in der mündlichen Ergänzungsprüfung und der Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung, für die die mündliche Ergänzungsprüfung vorgenommen wurde, wird das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

Für vorschrift liegen noch keine Einzelstimmen zur mehrdimensionalen Fachbewertung vor.

Als Anwältin oder Anwalt mitbewerten & eigene LKG-Reputation (ρ) stärken

Verifizierte Mitglieder ordnen Vorschriften und Entscheidungen fachlich ein und erhöhen ihre Sichtbarkeit im Rechtsgebiet.