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§ 3Amtlich · § 5 UrhG

Ausbildungsberufsbild

Zeitreise: 26.03.1997

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. Berufsbildung, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz, 4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, 5. Aufrechterhalten der Betriebssicherheit, 6. Beaufsichtigen des Badebetriebes, 7. Betreuen von Besuchern, 8. Schwimmen, 9. Einleiten und Ausüben von Wasserrettungsmaßnahmen, 10. Durchführen von Erster Hilfe und Wiederbelebungsmaßnahmen, 11. Messen physikalischer und chemischer Größen sowie Bestimmen von Stoffkonstanten, 12. Kontrollieren und Sichern des technischen Betriebsablaufes, 13. Pflegen und Warten bäder- und freizeittechnischer Einrichtungen, 14. Durchführen von Verwaltungsarbeiten im Bad, 15. Öffentlichkeitsarbeit.

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