Außenwirtschaftsverordnung - AWV 2013 | § 8 Genehmigungserfordernisse für die Ausfuhr von Gütern des Teils I der Ausfuhrliste
Außenwirtschaftsverordnung - AWV 2013 | § 8 Genehmigungserfordernisse für die Ausfuhr von Gütern des Teils I der Ausfuhrliste
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Außenwirtschaftsverordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Die Ausfuhr der folgenden Güter bedarf der Genehmigung:
- 1.
der in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste genannten Güter und - 2.
der in Teil I Abschnitt B der Ausfuhrliste genannten Güter.
(2) Eine Genehmigung nach Absatz 1 Nummer 1 ist nicht erforderlich für die Ausfuhr der folgenden Güter in die Schweiz, nach Liechtenstein, Norwegen und Island:
- 1.
Feuerwaffen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Waffengesetzes in Verbindung mit Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2 und Abschnitt 3 der Anlage 1 zum Waffengesetz, soweit das Waffengesetz und die auf Grund des Waffengesetzes erlassenen waffenrechtlichen Verordnungen für diese gelten, einschließlich unwesentlicher Teile und Zubehör, - 2.
Munition im Sinne des § 1 Absatz 4 des Waffengesetzes in Verbindung mit Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nummer 1 und 2 der Anlage 1 zum Waffengesetz, soweit sie für Feuerwaffen im Sinne von Nummer 1 bestimmt ist, einschließlich Munitionsteile, und - 3.
Wiederladegeräte, soweit sie für die Munition im Sinne der Nummer 2 bestimmt sind.
(3) Eine Genehmigung nach Absatz 1 Nummer 2 ist nicht erforderlich, wenn nach dem der Ausfuhr zugrunde liegenden Vertrag derartige Güter im Wert von nicht mehr als 5 000 Euro geliefert werden sollen. Die Ausfuhr von Software und Technologie ist abweichend von Satz 1 stets genehmigungspflichtig.
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(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
(2) Waffen sind 1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und2. tragbare Gegenstände, a) die ihr
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published on 15/10/2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS __________ StB 16/13 vom 15. Oktober 2013 in dem Strafverfahren gegen 1. 2. wegen Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2013 gemäß § 210 Abs. 2, § 304
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