Außenwirtschaftsverordnung - AWV 2013 | § 7 Boykotterklärung
Außenwirtschaftsverordnung - AWV 2013 | § 7 Boykotterklärung
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Außenwirtschaftsverordnung Inhaltsverzeichnis
Die Abgabe einer Erklärung im Außenwirtschaftsverkehr, durch die sich ein Inländer an einem Boykott gegen einen anderen Staat beteiligt (Boykott-Erklärung), ist verboten. Satz 1 gilt nicht für eine Erklärung, die abgegeben wird, um den Anforderungen einer wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme eines Staates gegen einen anderen Staat zu genügen, gegen den auch
- 1.
der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen, - 2.
der Rat der Europäischen Union im Rahmen des Kapitels 2 des Vertrags über die Europäische Union oder - 3.
die Bundesrepublik Deutschland
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published on 19/01/2010 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS ________________ StB 27/09 vom 19. Januar 2010 Nachschlagewerk: Ja BGHSt: Ja (jeweils zu A. I, B. II. und B. IV.) Veröffentlichung: Ja _______________________ StPO § 210 Abs. 2 AWG § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 34 Abs
published on 28/03/2007 00:00
Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja AußenwirtschaftsG § 34 Abs. 1 Nr. 1 1. Ob im Sinne der Position 0006 A der Ausfuhrliste zum Außenwirtschaftsgesetz ein Gegenstand „besonders konstruiert für militärische Zwecke“ ist, bestimm
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