Außenwirtschaftsverordnung - AWV 2013 | § 5 Rückgabe von Verwaltungsakten

Außenwirtschaftsverordnung - AWV 2013 | § 5 Rückgabe von Verwaltungsakten
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Außenwirtschaftsverordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Der Adressat eines Verwaltungsakts in Papierform muss der für den Erlass zuständigen Stelle die diesen Verwaltungsakt verkörpernde Urkunde unverzüglich zurückgeben, wenn

1.
der erteilte Verwaltungsakt unwirksam wird, bevor er vollständig ausgenutzt wurde,
2.
der Adressat die Absicht aufgibt, den Verwaltungsakt vollständig auszunutzen, oder
3.
der Verwaltungsakt oder die ihn verkörpernde Urkunde durch einen weiteren Bescheid, insbesondere eine Zweitausfertigung, ersetzt wurde und der ursprüngliche Verwaltungsakt infolge der Ersetzung keinen eigenen Regelungsgehalt mehr aufweist.
Im Übrigen bleibt § 52 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.

(2) Durch Allgemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist, kann die zuständige Stelle festlegen, von welchem Zeitpunkt an und unter welchen Voraussetzungen auf die Rückgabepflicht nach Absatz 1 verzichtet werden kann.

(3) Die Rückgabepflicht auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Union bleibt unberührt.

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Ist ein Verwaltungsakt unanfechtbar widerrufen oder zurückgenommen oder ist seine Wirksamkeit aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr gegeben, so kann die Behörde die auf Grund dieses Verwaltungsaktes erteilten Urkunden oder Sachen, die zum Nac
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
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published on 19/01/2010 00:00

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published on 28/01/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 274/09 vom 28. Januar 2010 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja StGB § 2 Abs. 3, § 78 b Abs. 4 StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 AWG § 34 Abs. 1 Nr. 1 AWV § 5 Abs. 1 i. V. m. Position 0006 des Teils I Absch
published on 19/01/2012 00:00

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Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja AußenwirtschaftsG § 34 Abs. 1 Nr. 1 1. Ob im Sinne der Position 0006 A der Ausfuhrliste zum Außenwirtschaftsgesetz ein Gegenstand „besonders konstruiert für militärische Zwecke“ ist, bestimm
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