AVAGAmtlich · § 5 UrhG
Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz
Rechtsstand: 07.11.2022Fundstelle: BGBl I 2001, 288 (436)Ausgefertigt: 19.02.2001
Gliederung
51 Vorschriften- Teil 1Allgemeines
- Abschnitt 1Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen
- Abschnitt 2Zulassung der Zwangsvollstreckung aus ausländischen Titeln
- Abschnitt 3Beschwerde, Vollstreckungsabwehrklage
- Abschnitt 4Rechtsbeschwerde
- Abschnitt 5Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf Sicherungsmaßregeln und unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung
- § 18 Beschränkung kraft Gesetzes
- § 19 Prüfung der Beschränkung
- § 20 Sicherheitsleistung durch den Verpflichteten
- § 21 Versteigerung beweglicher Sachen
- § 22 Unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung; besondere gerichtliche Anordnungen
- § 23 Unbeschränkte Fortsetzung der durch das Gericht des ersten Rechtszuges zugelassenen Zwangsvollstreckung
- § 24 Unbeschränkte Fortsetzung der durch das Beschwerdegericht zugelassenen Zwangsvollstreckung
- Abschnitt 6Feststellung der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung
- Abschnitt 7Aufhebung oder Änderung der Beschlüsse über die Zulassung der Zwangsvollstreckung oder die Anerkennung
- Abschnitt 8Vorschriften für Entscheidungen deutscher Gerichte und für das Mahnverfahren
- Abschnitt 9Verhältnis zu besonderen Anerkennungsverfahren; Konzentrationsermächtigung
- Teil 2Besonderes
- Abschnitt 1Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 und vom 16. September 1988
- Abschnitt 3Vertrag vom 17. Juni 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Norwegen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen
- Abschnitt 4Vertrag vom 20. Juli 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
- Abschnitt 6Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
- Abschnitt 7Haager Übereinkommen vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen
- Abschnitt 8Haager Übereinkommen vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen