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§ 17Amtlich · § 5 UrhG

Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

Zeitreise: 01.07.2015

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Automatenbetreuungmit 20 Prozent,2.Automatenbewirtschaftungmit 10 Prozent,3.Instandsetzungs- und Wartungstechnikmit 40 Prozent,4.Netzwerke und Elektrotechnikmit 20 Prozent,5.Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und3.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Netzwerke und Elektrotechnik“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1.der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.Bei der Ermittlung der Ergebnisse für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten. | Automatenbetreuung | mit 20 Prozent, | | --- | --- | | Automatenbewirtschaftung | mit 10 Prozent, | | --- | --- | | Instandsetzungs- und Wartungstechnik | mit 40 Prozent, | | --- | --- | | Netzwerke und Elektrotechnik | mit 20 Prozent, | | --- | --- | | Wirtschafts- und Sozialkunde | mit 10 Prozent. | | --- | --- |

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