AutomAusbV✔Amtlich · § 5 UrhGAutomatenfachmannausbildungsverordnungMerken⌚Rechtsstand: 01.07.2015Fundstelle: BGBl I 2015, 1075Ausgefertigt: 01.07.2015Gliederung24 VorschriftenAbschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes§ 2 Dauer der Berufsausbildung§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild§ 5 Ausbildungsplan§ 6 Schriftlicher AusbildungsnachweisAbschnitt 2AbschlussprüfungUnterabschnitt 1Allgemeines§ 7 Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt§ 8 Inhalt von Teil 1§ 9 Prüfungsbereiche von Teil 1§ 10 Prüfungsbereich Automatenbetreuung§ 11 Prüfungsbereich Automatenbewirtschaftung§ 12 Inhalt von Teil 2Unterabschnitt 2Fachrichtung Automatenmechatronik§ 13 Prüfungsbereiche von Teil 2§ 14 Prüfungsbereich Instandsetzungs- und Wartungstechnik§ 15 Prüfungsbereich Netzwerke und Elektrotechnik§ 16 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde§ 17 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der AbschlussprüfungUnterabschnitt 3Fachrichtung Automatendienstleistung§ 18 Prüfungsbereiche von Teil 2§ 19 Prüfungsbereich Automatenwirtschaft§ 20 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde§ 21 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der AbschlussprüfungAbschnitt 3Weitere Berufsausbildung§ 22 Anrechnung von AusbildungszeitenAbschnitt 4Schlussvorschriften§ 23 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse§ 24 Inkrafttreten