Gesetz zur Bereinigung von deutschen Schuldverschreibungen, die auf ausländische Währung lauten (AuslWBG) : Anmeldung bei dem Auslandsbevollmächtigten
§ 21 Anmeldung, Anmeldefristen
(1) Ein Auslandsbond wird vorbehaltlich des § 6 im Prüfungsverfahren anerkannt, wenn er nach §§ 7, 10 zur Prüfung angemeldet und nach näherer Vorschrift der §§ 23, 40 vorgelegt wird und wenn
- 1.
der Auslandsbond ein Auslandsstück im Sinne des Absatzes 2 ist oder - 2.
der Anmelder rechtmäßiger Erwerber im Sinne des § 38 Abs. 1, 2 ist (rechtmäßig erworbenes Stück) oder - 3.
der Auslandsbond dem Anmelder wegen einer im Inland oder Ausland bis zum 8. Mai 1945 einschließlich begangenen Entziehung auf Grund einer nicht mehr anfechtbaren Entscheidung einer für den Geltungsbereich dieses Gesetzes zuständigen Behörde oder anderen Stelle zurückgewährt worden ist (Rückerstattungsstück).
(2) Ein Auslandsbond ist ein Auslandsstück, wenn er sich am 1. Januar 1945 außerhalb der Grenzen Deutschlands nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 (Ausland) sowie außerhalb Danzigs, Memels, Österreichs und der am 1. Januar 1945 von Deutschland in seine Verwaltung einbezogenen Teile Polens und der Tschechoslowakei einschließlich des ehemaligen Protektorats Böhmen und Mähren befunden hat. Als Auslandsstück gilt ferner ein Auslandsbond der in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Art, wenn die Entscheidung über die Rückgewähr wegen einer im Ausland begangenen Entziehung ergangen ist und der Inhaber seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder seine Hauptniederlassung zur Zeit der Anmeldung im Ausland hat.
(1) Das Bundesministerium der Finanzen und das Auswärtige Amt bestellen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie für jedes Begebungsland, nachdem es zugestimmt hat, einen Auslandsbevollmächtigten für die Bereinigung deutscher Auslandsbonds (Auslandsbevollmächtigter). Der Auslandsbevollmächtigte ist für alle Auslandsbonds des Begebungslands zuständig, für das er bestellt ist. Die Bundesregierung kann die Zuständigkeit für bestimmte Arten von Auslandsbonds durch Rechtsverordnung abweichend regeln.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen übt die Dienstaufsicht über die Auslandsbevollmächtigten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Auswärtigen aus. Es kann die unmittelbare Dienstaufsicht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Auswärtigen einer anderen Stelle übertragen. In ihren sachlichen Entscheidungen über die Anerkennung eines Auslandsbonds sind die Auslandsbevollmächtigten an Weisungen im Dienstaufsichtsweg nicht gebunden.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen und das Auswärtige Amt können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Bestellung eines Auslandsbevollmächtigten aus wichtigen Gründen widerrufen. Sie dürfen den Widerruf nur im Benehmen mit dem Begebungsland aussprechen; wenn Gefahr im Verzug ist, können sie dem Auslandsbevollmächtigten die Amtsausübung vorläufig untersagen. Die Bestellung eines Auslandsbevollmächtigten ist zu widerrufen, wenn das Begebungsland darum nachsucht.
(4) Die Auslandsbevollmächtigten können sich bei ihrer Tätigkeit des Beistands deutscher und ausländischer Sachverständiger, Banken und anderer geeigneter Stellen bedienen.
(5) Die Bestellung der Auslandsbevollmächtigten und die Beendigung ihres Amtes sind im Bundesanzeiger bekanntzugeben.
(6) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ergänzende Vorschriften über die Bestellung und Abberufung der Auslandsbevollmächtigten sowie ihre dienstlichen Rechte und Pflichten erlassen.
(7) Für einen Auslandsbevollmächtigten können ständige Vertreter bestellt werden. Ihr Geschäftskreis wird von dem Auslandsbevollmächtigten bestimmt. Im übrigen gelten für die ständigen Vertreter die für die Auslandsbevollmächtigten geltenden Vorschriften sinngemäß.
§ 22 Inhalt der Anmeldung
§ 23 Vorlage des angemeldeten Auslandsbonds
§ 24 Beweisführung
(1) Auslandsbonds, die
- 1.
vom Aussteller zurückerworben oder für seine Rechnung erworben worden sind oder - 2.
von anderen Personen oder für Rechnung anderer Personen, die als Schuldner für die Ansprüche aus den Bonds unmittelbar haften, zur Befreiung von ihrer Schuld erworben worden sind oder - 3.
vom Deutschen Reich, der Reichsbank, der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden, der Deutschen Golddiskontbank oder für Rechnung dieser Körperschaften erworben worden sind,
(2) Absatz 1 gilt nicht für Auslandsbonds, die bis zum 8. Mai 1945 einschließlich mit Rechten Dritter belastet worden, als Sicherheit für Dritte hinterlegt worden oder sonst wieder in den Verkehr gelangt sind. Absatz 1 gilt ferner nicht für Auslandsbonds, die bis zum 8. Mai 1945 einschließlich im Inland oder Ausland entzogen worden sind.
(3) Die in Absatz 1 genannten Personen sind verpflichtet, dabei mitzuwirken, daß Auslandsbonds, die nach den Absätzen 1, 2 als kraftlos gelten, als getilgt berücksichtigt werden können. Erlangen sie die freie Verfügungsgewalt über die in Absatz 2 genannten Auslandsbonds zurück, so sind sie verpflichtet, diese Bonds alsbald zur Tilgung zu verwenden.
§ 25 Unzuständigkeit des Auslandsbevollmächtigten
(1) Ein Auslandsbond, dessen Anerkennung mit der Begründung beansprucht wird, daß er ein Auslandsstück (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) sei, ist zur Durchführung des Prüfungsverfahrensinnerhalb eines Jahres nach dem Stichtag (§ 19)bei dem zuständigen Auslandsbevollmächtigten (§ 8 Abs. 1) schriftlich anzumelden. Die Anmeldung kann innerhalb weiterer zweier Jahre nach Ablauf der in Satz 1 bezeichneten Frist vorgenommen werden, wenn der Anmelder glaubhaft macht, daß eine frühere Anmeldung ohne eigene grobe Fahrlässigkeit unterblieben ist.
(2) ...
(3) Ist die Anerkennung eines Auslandsbonds, der bei einer Prüfstelle angemeldet worden war, durch rechtskräftige Entscheidung abgelehnt worden, so kann dieser Bond bei dem zuständigen Auslandsbevollmächtigten erneut angemeldet werden, wenn die Anerkennung nunmehr nach Absatz 1 Satz 1 beansprucht wird. Diese Anmeldung ist nur innerhalb dreier Monate nach dem Zeitpunkt zulässig, in dem die Ablehnung rechtskräftig geworden ist. Der Ablauf der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Fristen schließt die erneute Anmeldung nur aus, wenn die Anerkennung in dem früheren Verfahren bereits wegen verspäteter Anmeldung abgelehnt worden war.
(4) Absatz 3 gilt sinngemäß, wenn ein Auslandsbevollmächtigter die Anerkennung mit der Begründung abgelehnt hat, daß ein anderer Auslandsbevollmächtigter zuständig sei. Der Auslandsbevollmächtigte, bei dem die erneute Anmeldung vorgenommen wird, hat den Auslandsbevollmächtigten, der die Anerkennung abgelehnt hatte, von der erneuten Anmeldung unverzüglich zu benachrichtigen.
(1) Ein Auslandsbond,
- 1.
dessen Anerkennung mit der Begründung beansprucht wird, daß er ein rechtmäßig erworbenes Stück (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) oder ein Rückerstattungsstück (§ 3 Abs. 1 Nr. 3) sei, oder - 2.
für den ein Feststellungsbescheid (§ 4) beansprucht wird,
(2) Für die Anmeldung gelten die in § 21 Abs. 1,2bezeichneten Fristen. Eine Fristverlängerung nach§ 21 Abs. 2gilt nur für Anmeldungen nach Absatz 1 Nr. 1.
(3) Ist die Anerkennung eines Auslandsbonds, der bei einem Auslandsbevollmächtigten angemeldet worden war, durch eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung abgelehnt worden, so kann dieser Bond bei der Prüfstelle erneut zur Anerkennung angemeldet werden, wenn nunmehr die Anerkennung nach Absatz 1 Nr. 1 beansprucht wird. Diese Anmeldung ist nur innerhalb dreier Monate nach dem Zeitpunkt zulässig, in dem die Ablehnung verbindlich geworden ist. Der Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Fristen schließt die erneute Anmeldung nur aus, wenn die Anerkennung in dem früheren Verfahren bereits wegen verspäteter Anmeldung abgelehnt worden war.
(1) Wenn sich ein Anmelder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes aufhält, kann er die Anmeldung oder andere Erklärungen, die bei einem Auslandsbevollmächtigten oder einer Prüfstelle einzureichen sind, bei dem Auslandsbevollmächtigten einreichen, der für das Gebiet bestellt ist, in dem sich der Anmelder aufhält. Ist für dieses Gebiet kein Auslandsbevollmächtigter bestellt, so kann der Anmelder die Erklärung bei einer für das Gebiet zuständigen konsularischen Behörde der Bundesrepublik Deutschland einreichen. Ist auch eine solche Behörde nicht vorhanden, so kann er die Erklärung nach seiner Wahl bei jedem Auslandsbevollmächtigten oder jeder konsularischen Behörde der Bundesrepublik Deutschland oder bei der Prüfstelle einreichen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Stellen haben die bei ihnen eingegangenen Erklärungen unverzüglich nach den Weisungen des Anmelders weiterzuleiten. Fehlt eine solche Weisung, so ist eine bei einer konsularischen Behörde eingegangene Erklärung an den zuständigen Auslandsbevollmächtigten oder die zuständige Prüfstelle weiterzuleiten; eine bei einem unzuständigen Auslandsbevollmächtigten eingegangene Erklärung ist nach § 25, eine bei der Prüfstelle eingegangene Erklärung nach § 42 zu behandeln.
(3) Fristen, die der Anmelder bei der Abgabe einer Erklärung gegenüber einem Auslandsbevollmächtigten oder einer Prüfstelle zu beobachten hat, sind gewahrt, wenn sie gegenüber einer nach Absatz 1 zuständigen Stelle eingehalten worden sind. Ist eine Anmeldung innerhalb der für sie geltenden Anmeldefristen (§ 21 Abs. 1,2,§ 37 Abs. 2) an eine nach Absatz 1 Satz 3 zuständige Stelle abgesandt worden, so sind diese Fristen auch dann gewahrt, wenn die Anmeldung innerhalb dreier Monate nach ihrem Ablauf bei dieser Stelle eingegangen ist.
(4) Absatz 3 gilt nicht für die Einlegung von Rechtsmitteln oder anderen Rechtsbehelfen und für erneute Anmeldungen nach § 21 Abs. 3, 4, § 37 Abs. 3.
§ 26 Zurücknahme der Anmeldung
§ 27 Anerkennung des Auslandsbonds
(1) Ein Auslandsbond wird vorbehaltlich des § 6 im Prüfungsverfahren anerkannt, wenn er nach §§ 7, 10 zur Prüfung angemeldet und nach näherer Vorschrift der §§ 23, 40 vorgelegt wird und wenn
- 1.
der Auslandsbond ein Auslandsstück im Sinne des Absatzes 2 ist oder - 2.
der Anmelder rechtmäßiger Erwerber im Sinne des § 38 Abs. 1, 2 ist (rechtmäßig erworbenes Stück) oder - 3.
der Auslandsbond dem Anmelder wegen einer im Inland oder Ausland bis zum 8. Mai 1945 einschließlich begangenen Entziehung auf Grund einer nicht mehr anfechtbaren Entscheidung einer für den Geltungsbereich dieses Gesetzes zuständigen Behörde oder anderen Stelle zurückgewährt worden ist (Rückerstattungsstück).
(2) Ein Auslandsbond ist ein Auslandsstück, wenn er sich am 1. Januar 1945 außerhalb der Grenzen Deutschlands nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 (Ausland) sowie außerhalb Danzigs, Memels, Österreichs und der am 1. Januar 1945 von Deutschland in seine Verwaltung einbezogenen Teile Polens und der Tschechoslowakei einschließlich des ehemaligen Protektorats Böhmen und Mähren befunden hat. Als Auslandsstück gilt ferner ein Auslandsbond der in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Art, wenn die Entscheidung über die Rückgewähr wegen einer im Ausland begangenen Entziehung ergangen ist und der Inhaber seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder seine Hauptniederlassung zur Zeit der Anmeldung im Ausland hat.
(1) Auslandsbonds, die nach diesem Gesetz anerkannt worden sind, werden unter genauer Bezeichnung ihrer Merkmale, insbesondere der Stücknummer, in eine amtliche Liste aufgenommen. Dasselbe gilt für Nebenurkunden, die selbständig anerkannt worden sind (§ 5 Abs. 3). Wenn sich die Anerkennung der Stammurkunde nicht auf Nebenurkunden erstreckt (§ 5 Abs. 4), ist auch das anzugeben.
(2) Die amtliche Liste wird vom Amt für Wertpapierbereinigung geführt und in angemessenen Folgen im Bundesanzeiger veröffentlicht.
(3) Unberührt durch dieses Gesetz bleibt die Befugnis der zuständigen in- und ausländischen Stellen, für ihren Geschäftsbereich anzuordnen, daß anerkannte Auslandsbonds oder selbständig anerkannte Nebenurkunden durch Anlagen, Stempel oder in anderer Weise kenntlich zu machen sind oder daß zum Geschäftsverkehr oder Börsenhandel nur solche Urkunden zugelassen werden, die in die amtliche Liste aufgenommen sind oder deren Anerkennung sonst kenntlich gemacht worden ist.
§ 28 Ablehnung der Anerkennung
(1) Ist der Auslandsbevollmächtigte für eine bei ihm vorgenommene Anmeldung nicht zuständig, so gibt er die Anmeldung an den zuständigen Auslandsbevollmächtigten oder die zuständige Prüfstelle ab. Dem Anmelder ist vorher Gelegenheit zu geben, sich zu der beabsichtigten Maßnahme zu äußern. Die Abgabe ist unzulässig, wenn der Anmelder ihr innerhalb einer ihm von dem Auslandsbevollmächtigten gesetzten angemessenen Frist widerspricht; in diesem Fall lehnt der Auslandsbevollmächtigte die Anerkennung ab und weist den Anmelder auf die Möglichkeit einer erneuten Anmeldung bei dem zuständigen Auslandsbevollmächtigten (§ 21 Abs. 4) oder bei der Prüfstelle (§ 37 Abs. 3) hin.
(2) Die Entscheidung des Auslandsbevollmächtigten über die Abgabe ist unanfechtbar. Die Anmeldefrist gilt als gewahrt, wenn sie unter Berücksichtigung des § 18 gegenüber dem Auslandsbevollmächtigten gewahrt war, der sich für unzuständig erklärt hat.
§ 29 Rechtsbehelfe
Der Anmelder kann, wenn er neue Tatsachen oder Beweismittel vorbringt, innerhalb zweier Monate nach Eingang des ablehnenden Bescheids, spätestens aber vier Monate nach seiner Absendung, die Überprüfung der Ablehnung durch den Auslandsbevollmächtigten beantragen, es sei denn, daß die Anerkennung wegen Versäumung der Fristen des § 21 abgelehnt worden ist. Für den Antrag auf Überprüfung der Ablehnung gelten die Vorschriften über die Anmeldung und das Prüfungsverfahren sinngemäß. Gegen eine Entscheidung, mit welcher der Auslandsbevollmächtigte die Ablehnung der Anerkennung aufrechterhält, stehen dem Anmelder dieselben Rechtsbehelfe wie gegen die ursprüngliche Ablehnung zu; der Antrag auf Überprüfung kann jedoch nicht wiederholt werden.
(1) Der Anmelder kann eine ablehnende Entscheidung des Auslandsbevollmächtigten bei der Kammer für Wertpapierbereinigung, in deren Bezirk der Aussteller seinen Sitz hat, mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung anfechten.
(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist innerhalb dreier Monate nach Eingang des ablehnenden Bescheids, spätestens aber sechs Monate nach seiner Absendung bei der Kammer für Wertpapierbereinigung oder bei dem Auslandsbevollmächtigten, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich zu stellen. Geht der Antrag bei einer örtlich unzuständigen Kammer ein, so gibt sie ihn an die örtlich zuständige Kammer für Wertpapierbereinigung ab. Die Entscheidung über die Abgabe ist unanfechtbar. Die Frist für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gilt durch den Eingang bei der örtlich unzuständigen Kammer als gewahrt. Für den Inhalt des Antrags gilt § 22 sinngemäß. Die Kammer für Wertpapierbereinigung übersendet dem Auslandsbevollmächtigten, der Prüfstelle, dem Aussteller sowie den Treuhändern und Zahlungsagenten eine Abschrift des Antrags. Der Anmelder soll seinem Antrag die erforderlichen Abschriften beifügen.
(3) Dem Antrag darf nur stattgegeben werden, nachdem dem Aussteller sowie den Treuhändern und Zahlungsagenten Gelegenheit gegeben worden ist, sich zu äußern und Beweismittel beizubringen. Im übrigen gelten für das Verfahren die Vorschriften über das Verfahren vor dem Auslandsbevollmächtigten sinngemäß.
(4) Hält die Kammer für Wertpapierbereinigung den Antrag des Anmelders für begründet, so stellt sie in ihrer Entscheidung fest, daß die in diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen. Die Kammer für Wertpapierbereinigung kann diese Feststellung auch treffen, wenn der Auslandsbond bei einem unzuständigen Auslandsbevollmächtigten angemeldet worden war oder wenn zwar nicht die in § 3 Abs. 1 Nr. 1, wohl aber die in § 3 Abs. 1 Nr. 2, 3 genannten Voraussetzungen für eine Anerkennung des angemeldeten Auslandsbonds vorliegen. In allen anderen Fällen weist die Kammer für Wertpapierbereinigung den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück. Wird der Antrag zurückgenommen, so ist das Verfahren einzustellen; der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gilt in diesem Fall als nicht gestellt.
(5) Die Entscheidung der Kammer für Wertpapierbereinigung ist schriftlich zu begründen und dem Anmelder sowie dem Aussteller zuzustellen. Der Auslandsbevollmächtigte, die Prüfstelle sowie die Treuhänder und Zahlungsagenten sind von der Entscheidung zu benachrichtigen. Dem Auslandsbevollmächtigten ist ferner die Rechtskraft der Entscheidung mitzuteilen.
(6) Gegen die Entscheidung der Kammer für Wertpapierbereinigung steht dem Anmelder und dem Aussteller die sofortige Beschwerde an das nach § 34 des Wertpapierbereinigungsgesetzes vom 19. August 1949 (WiGBl. S. 295) zuständige Oberlandesgericht zu. Die sofortige Beschwerde ist bei der Kammer für Wertpapierbereinigung innerhalb dreier Monate schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung an den Beschwerdeführer; gegen ihre Versäumung findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt. Bei Einlegung der Beschwerde durch eine Beschwerdeschrift muß diese von einem Rechtsanwalt oder von einem Kreditinstitut im Geltungsbereich dieses Gesetzes unterzeichnet sein. Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden. Im übrigen gelten für das Beschwerdeverfahren die Vorschriften über das Verfahren vor der Kammer für Wertpapierbereinigung sinngemäß. Eine weitere Beschwerde findet nicht statt.
§ 33 Anrufung eines Gerichts des Begebungslands
(1) Kann der Anmelder nach dem anzuwendenden ausländischen Recht ein Gericht des Begebungslandes zur Entscheidung darüber anrufen, ob die in diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen für die Anerkennung eines angemeldeten Auslandsbonds durch den Auslandsbevollmächtigten vorliegen, so ist § 32 auf die über diese Frage ergehende Entscheidung anzuwenden, wenn
- 1.
das Gericht innerhalb der in § 31 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Fristen angerufen worden ist, - 2.
das Verfahren gegen den Aussteller als Beteiligten gerichtet worden ist, - 3.
außer dem Aussteller auch den Treuhändern und Zahlungsagenten Gelegenheit gegeben worden ist, sich zu äußern und Beweismittel beizubringen, und - 4.
§ 24 Abs. 1 über die den Anmelder treffende Beweislast mindestens sinngemäß angewendet worden ist.
(2) Der Auslandsbevollmächtigte ist ermächtigt und verpflichtet, in dem Verfahren Zustellungen für den Aussteller entgegenzunehmen, solange dieser keinen Zustellungsbevollmächtigten im Begebungsland bestellt hat.
(3) Weder der Auslandsbevollmächtigte noch der Aussteller kann im Falle des Absatzes 1 der Ausübung der Gerichtsbarkeit des Begebungslands widersprechen.
§ 34 Vereinbarte Schiedsgerichte
Für ein schiedsrichterliches Verfahren, dem der Anmelder und der Aussteller sich unterworfen haben, gilt § 33 sinngemäß.
§ 35 Gesetzliche Schiedsgerichte
(1) Für die Nachprüfung ablehnender Entscheidungen der Auslandsbevollmächtigten werden Schiedsgerichte errichtet.
(2) Die Bundesregierung regelt die Einrichtung, das Verfahren, die Zuständigkeit und die Besetzung der Schiedsgerichte durch Rechtsverordnung. Von der Einrichtung kann abgesehen werden, soweit in einem Begebungsland kein Bedürfnis dafür besteht.
(3) Der Anmelder kann die Nachprüfung einer ablehnenden Entscheidung des Auslandsbevollmächtigten bei dem nach Absatz 1 errichteten Schiedsgericht innerhalb der in § 31 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Fristen beantragen. Die Schiedsgerichte bestimmen ihr Verfahren unter sinngemäßer Anwendung des § 31 nach freiem Ermessen, soweit nicht in einer nach Absatz 2 erlassenen Verordnung etwas anderes bestimmt ist. § 33 Abs. 2 gilt sinngemäß. Die Entscheidungen der Schiedsgerichte sind unanfechtbar; § 32 ist auf sie anzuwenden.
(1) Ein Auslandsbond, dessen Anerkennung mit der Begründung beansprucht wird, daß er ein Auslandsstück (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) sei, ist zur Durchführung des Prüfungsverfahrensinnerhalb eines Jahres nach dem Stichtag (§ 19)bei dem zuständigen Auslandsbevollmächtigten (§ 8 Abs. 1) schriftlich anzumelden. Die Anmeldung kann innerhalb weiterer zweier Jahre nach Ablauf der in Satz 1 bezeichneten Frist vorgenommen werden, wenn der Anmelder glaubhaft macht, daß eine frühere Anmeldung ohne eigene grobe Fahrlässigkeit unterblieben ist.
(2) ...
(3) Ist die Anerkennung eines Auslandsbonds, der bei einer Prüfstelle angemeldet worden war, durch rechtskräftige Entscheidung abgelehnt worden, so kann dieser Bond bei dem zuständigen Auslandsbevollmächtigten erneut angemeldet werden, wenn die Anerkennung nunmehr nach Absatz 1 Satz 1 beansprucht wird. Diese Anmeldung ist nur innerhalb dreier Monate nach dem Zeitpunkt zulässig, in dem die Ablehnung rechtskräftig geworden ist. Der Ablauf der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Fristen schließt die erneute Anmeldung nur aus, wenn die Anerkennung in dem früheren Verfahren bereits wegen verspäteter Anmeldung abgelehnt worden war.
(4) Absatz 3 gilt sinngemäß, wenn ein Auslandsbevollmächtigter die Anerkennung mit der Begründung abgelehnt hat, daß ein anderer Auslandsbevollmächtigter zuständig sei. Der Auslandsbevollmächtigte, bei dem die erneute Anmeldung vorgenommen wird, hat den Auslandsbevollmächtigten, der die Anerkennung abgelehnt hatte, von der erneuten Anmeldung unverzüglich zu benachrichtigen.
(1) Ein Auslandsbond,
- 1.
dessen Anerkennung mit der Begründung beansprucht wird, daß er ein rechtmäßig erworbenes Stück (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) oder ein Rückerstattungsstück (§ 3 Abs. 1 Nr. 3) sei, oder - 2.
für den ein Feststellungsbescheid (§ 4) beansprucht wird,
(2) Für die Anmeldung gelten die in § 21 Abs. 1,2bezeichneten Fristen. Eine Fristverlängerung nach§ 21 Abs. 2gilt nur für Anmeldungen nach Absatz 1 Nr. 1.
(3) Ist die Anerkennung eines Auslandsbonds, der bei einem Auslandsbevollmächtigten angemeldet worden war, durch eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung abgelehnt worden, so kann dieser Bond bei der Prüfstelle erneut zur Anerkennung angemeldet werden, wenn nunmehr die Anerkennung nach Absatz 1 Nr. 1 beansprucht wird. Diese Anmeldung ist nur innerhalb dreier Monate nach dem Zeitpunkt zulässig, in dem die Ablehnung verbindlich geworden ist. Der Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Fristen schließt die erneute Anmeldung nur aus, wenn die Anerkennung in dem früheren Verfahren bereits wegen verspäteter Anmeldung abgelehnt worden war.
§ 30 Antrag auf Überprüfung der Ablehnung
(1) Ein Auslandsbond, dessen Anerkennung mit der Begründung beansprucht wird, daß er ein Auslandsstück (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) sei, ist zur Durchführung des Prüfungsverfahrensinnerhalb eines Jahres nach dem Stichtag (§ 19)bei dem zuständigen Auslandsbevollmächtigten (§ 8 Abs. 1) schriftlich anzumelden. Die Anmeldung kann innerhalb weiterer zweier Jahre nach Ablauf der in Satz 1 bezeichneten Frist vorgenommen werden, wenn der Anmelder glaubhaft macht, daß eine frühere Anmeldung ohne eigene grobe Fahrlässigkeit unterblieben ist.
(2) ...
(3) Ist die Anerkennung eines Auslandsbonds, der bei einer Prüfstelle angemeldet worden war, durch rechtskräftige Entscheidung abgelehnt worden, so kann dieser Bond bei dem zuständigen Auslandsbevollmächtigten erneut angemeldet werden, wenn die Anerkennung nunmehr nach Absatz 1 Satz 1 beansprucht wird. Diese Anmeldung ist nur innerhalb dreier Monate nach dem Zeitpunkt zulässig, in dem die Ablehnung rechtskräftig geworden ist. Der Ablauf der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Fristen schließt die erneute Anmeldung nur aus, wenn die Anerkennung in dem früheren Verfahren bereits wegen verspäteter Anmeldung abgelehnt worden war.
(4) Absatz 3 gilt sinngemäß, wenn ein Auslandsbevollmächtigter die Anerkennung mit der Begründung abgelehnt hat, daß ein anderer Auslandsbevollmächtigter zuständig sei. Der Auslandsbevollmächtigte, bei dem die erneute Anmeldung vorgenommen wird, hat den Auslandsbevollmächtigten, der die Anerkennung abgelehnt hatte, von der erneuten Anmeldung unverzüglich zu benachrichtigen.
§ 31 Antrag auf gerichtliche Entscheidung
(1) In der Anmeldung sind der Name und Vorname (die Firma) sowie die Anschrift des Anmelders anzugeben.
(2) Der angemeldete Auslandsbond ist nach seinen Merkmalen, insbesondere der Stücknummer, genau zu bezeichnen. Die Tatsachen, die für die Anmeldung erheblich sind, sind unter Angabe oder Beifügung der Beweismittel darzulegen.
(3) Eine Anmeldung, die einzelnen Erfordernissen der Absätze 1, 2 nicht oder nicht vollständig entspricht, ist gleichwohl wirksam, wenn sie den Anmelder und den angemeldeten Auslandsbond hinreichend erkennen läßt. Die Pflicht des Anmelders, die Anmeldung zu ergänzen oder zu berichtigen, bleibt unberührt.
(4) Der Auslandsbevollmächtigte zeigt die Anmeldung des Auslandsbonds unter Angabe seiner Merkmale, insbesondere der Stücknummer, unverzüglich der Prüfstelle, dem Aussteller sowie den Treuhändern und Zahlungsagenten an. Der Anmelder soll seiner Anmeldung die erforderlichen Abschriften beifügen.
(1) Ein Auslandsbond wird vorbehaltlich des § 6 im Prüfungsverfahren anerkannt, wenn er nach §§ 7, 10 zur Prüfung angemeldet und nach näherer Vorschrift der §§ 23, 40 vorgelegt wird und wenn
- 1.
der Auslandsbond ein Auslandsstück im Sinne des Absatzes 2 ist oder - 2.
der Anmelder rechtmäßiger Erwerber im Sinne des § 38 Abs. 1, 2 ist (rechtmäßig erworbenes Stück) oder - 3.
der Auslandsbond dem Anmelder wegen einer im Inland oder Ausland bis zum 8. Mai 1945 einschließlich begangenen Entziehung auf Grund einer nicht mehr anfechtbaren Entscheidung einer für den Geltungsbereich dieses Gesetzes zuständigen Behörde oder anderen Stelle zurückgewährt worden ist (Rückerstattungsstück).
(2) Ein Auslandsbond ist ein Auslandsstück, wenn er sich am 1. Januar 1945 außerhalb der Grenzen Deutschlands nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 (Ausland) sowie außerhalb Danzigs, Memels, Österreichs und der am 1. Januar 1945 von Deutschland in seine Verwaltung einbezogenen Teile Polens und der Tschechoslowakei einschließlich des ehemaligen Protektorats Böhmen und Mähren befunden hat. Als Auslandsstück gilt ferner ein Auslandsbond der in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Art, wenn die Entscheidung über die Rückgewähr wegen einer im Ausland begangenen Entziehung ergangen ist und der Inhaber seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder seine Hauptniederlassung zur Zeit der Anmeldung im Ausland hat.
(1) Ein Auslandsbond wird vorbehaltlich des § 6 im Prüfungsverfahren anerkannt, wenn er nach §§ 7, 10 zur Prüfung angemeldet und nach näherer Vorschrift der §§ 23, 40 vorgelegt wird und wenn
- 1.
der Auslandsbond ein Auslandsstück im Sinne des Absatzes 2 ist oder - 2.
der Anmelder rechtmäßiger Erwerber im Sinne des § 38 Abs. 1, 2 ist (rechtmäßig erworbenes Stück) oder - 3.
der Auslandsbond dem Anmelder wegen einer im Inland oder Ausland bis zum 8. Mai 1945 einschließlich begangenen Entziehung auf Grund einer nicht mehr anfechtbaren Entscheidung einer für den Geltungsbereich dieses Gesetzes zuständigen Behörde oder anderen Stelle zurückgewährt worden ist (Rückerstattungsstück).
(2) Ein Auslandsbond ist ein Auslandsstück, wenn er sich am 1. Januar 1945 außerhalb der Grenzen Deutschlands nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 (Ausland) sowie außerhalb Danzigs, Memels, Österreichs und der am 1. Januar 1945 von Deutschland in seine Verwaltung einbezogenen Teile Polens und der Tschechoslowakei einschließlich des ehemaligen Protektorats Böhmen und Mähren befunden hat. Als Auslandsstück gilt ferner ein Auslandsbond der in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Art, wenn die Entscheidung über die Rückgewähr wegen einer im Ausland begangenen Entziehung ergangen ist und der Inhaber seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder seine Hauptniederlassung zur Zeit der Anmeldung im Ausland hat.
Für ein schiedsrichterliches Verfahren, dem der Anmelder und der Aussteller sich unterworfen haben, gilt § 33 sinngemäß.
§ 32 Wirkung und Durchführung der gerichtlichen Entscheidung
(1) Der Anmelder kann eine ablehnende Entscheidung des Auslandsbevollmächtigten bei der Kammer für Wertpapierbereinigung, in deren Bezirk der Aussteller seinen Sitz hat, mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung anfechten.
(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist innerhalb dreier Monate nach Eingang des ablehnenden Bescheids, spätestens aber sechs Monate nach seiner Absendung bei der Kammer für Wertpapierbereinigung oder bei dem Auslandsbevollmächtigten, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich zu stellen. Geht der Antrag bei einer örtlich unzuständigen Kammer ein, so gibt sie ihn an die örtlich zuständige Kammer für Wertpapierbereinigung ab. Die Entscheidung über die Abgabe ist unanfechtbar. Die Frist für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gilt durch den Eingang bei der örtlich unzuständigen Kammer als gewahrt. Für den Inhalt des Antrags gilt § 22 sinngemäß. Die Kammer für Wertpapierbereinigung übersendet dem Auslandsbevollmächtigten, der Prüfstelle, dem Aussteller sowie den Treuhändern und Zahlungsagenten eine Abschrift des Antrags. Der Anmelder soll seinem Antrag die erforderlichen Abschriften beifügen.
(3) Dem Antrag darf nur stattgegeben werden, nachdem dem Aussteller sowie den Treuhändern und Zahlungsagenten Gelegenheit gegeben worden ist, sich zu äußern und Beweismittel beizubringen. Im übrigen gelten für das Verfahren die Vorschriften über das Verfahren vor dem Auslandsbevollmächtigten sinngemäß.
(4) Hält die Kammer für Wertpapierbereinigung den Antrag des Anmelders für begründet, so stellt sie in ihrer Entscheidung fest, daß die in diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen. Die Kammer für Wertpapierbereinigung kann diese Feststellung auch treffen, wenn der Auslandsbond bei einem unzuständigen Auslandsbevollmächtigten angemeldet worden war oder wenn zwar nicht die in § 3 Abs. 1 Nr. 1, wohl aber die in § 3 Abs. 1 Nr. 2, 3 genannten Voraussetzungen für eine Anerkennung des angemeldeten Auslandsbonds vorliegen. In allen anderen Fällen weist die Kammer für Wertpapierbereinigung den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück. Wird der Antrag zurückgenommen, so ist das Verfahren einzustellen; der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gilt in diesem Fall als nicht gestellt.
(5) Die Entscheidung der Kammer für Wertpapierbereinigung ist schriftlich zu begründen und dem Anmelder sowie dem Aussteller zuzustellen. Der Auslandsbevollmächtigte, die Prüfstelle sowie die Treuhänder und Zahlungsagenten sind von der Entscheidung zu benachrichtigen. Dem Auslandsbevollmächtigten ist ferner die Rechtskraft der Entscheidung mitzuteilen.
(6) Gegen die Entscheidung der Kammer für Wertpapierbereinigung steht dem Anmelder und dem Aussteller die sofortige Beschwerde an das nach § 34 des Wertpapierbereinigungsgesetzes vom 19. August 1949 (WiGBl. S. 295) zuständige Oberlandesgericht zu. Die sofortige Beschwerde ist bei der Kammer für Wertpapierbereinigung innerhalb dreier Monate schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung an den Beschwerdeführer; gegen ihre Versäumung findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt. Bei Einlegung der Beschwerde durch eine Beschwerdeschrift muß diese von einem Rechtsanwalt oder von einem Kreditinstitut im Geltungsbereich dieses Gesetzes unterzeichnet sein. Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden. Im übrigen gelten für das Beschwerdeverfahren die Vorschriften über das Verfahren vor der Kammer für Wertpapierbereinigung sinngemäß. Eine weitere Beschwerde findet nicht statt.
(1) Der Auslandsbevollmächtigte erkennt den angemeldeten Auslandsbond an, wenn er die Anmeldung nach den sich aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 ergebenden Voraussetzungen in freier Würdigung aller erheblichen Umstände für begründet hält.
(2) Über die Anerkennung erteilt der Auslandsbevollmächtigte dem Anmelder einen Anerkennungsbescheid, in dem der Auslandsbond nach seinen Merkmalen, insbesondere der Stücknummer, genau zu bezeichnen ist. Der Auslandsbevollmächtigte benachrichtigt die Prüfstelle, den Aussteller sowie die Treuhänder und Zahlungsagenten von der Anerkennung, veranlaßt die Aufnahme des Auslandsbonds in die amtliche Liste (§ 12) und gibt den Bond zurück oder veranlaßt seine Freigabe.
(1) Ein Auslandsbond, dessen Anerkennung mit der Begründung beansprucht wird, daß er ein Auslandsstück (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) sei, ist zur Durchführung des Prüfungsverfahrensinnerhalb eines Jahres nach dem Stichtag (§ 19)bei dem zuständigen Auslandsbevollmächtigten (§ 8 Abs. 1) schriftlich anzumelden. Die Anmeldung kann innerhalb weiterer zweier Jahre nach Ablauf der in Satz 1 bezeichneten Frist vorgenommen werden, wenn der Anmelder glaubhaft macht, daß eine frühere Anmeldung ohne eigene grobe Fahrlässigkeit unterblieben ist.
(2) ...
(3) Ist die Anerkennung eines Auslandsbonds, der bei einer Prüfstelle angemeldet worden war, durch rechtskräftige Entscheidung abgelehnt worden, so kann dieser Bond bei dem zuständigen Auslandsbevollmächtigten erneut angemeldet werden, wenn die Anerkennung nunmehr nach Absatz 1 Satz 1 beansprucht wird. Diese Anmeldung ist nur innerhalb dreier Monate nach dem Zeitpunkt zulässig, in dem die Ablehnung rechtskräftig geworden ist. Der Ablauf der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Fristen schließt die erneute Anmeldung nur aus, wenn die Anerkennung in dem früheren Verfahren bereits wegen verspäteter Anmeldung abgelehnt worden war.
(4) Absatz 3 gilt sinngemäß, wenn ein Auslandsbevollmächtigter die Anerkennung mit der Begründung abgelehnt hat, daß ein anderer Auslandsbevollmächtigter zuständig sei. Der Auslandsbevollmächtigte, bei dem die erneute Anmeldung vorgenommen wird, hat den Auslandsbevollmächtigten, der die Anerkennung abgelehnt hatte, von der erneuten Anmeldung unverzüglich zu benachrichtigen.
(1) Ein Auslandsbond,
- 1.
dessen Anerkennung mit der Begründung beansprucht wird, daß er ein rechtmäßig erworbenes Stück (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) oder ein Rückerstattungsstück (§ 3 Abs. 1 Nr. 3) sei, oder - 2.
für den ein Feststellungsbescheid (§ 4) beansprucht wird,
(2) Für die Anmeldung gelten die in § 21 Abs. 1,2bezeichneten Fristen. Eine Fristverlängerung nach§ 21 Abs. 2gilt nur für Anmeldungen nach Absatz 1 Nr. 1.
(3) Ist die Anerkennung eines Auslandsbonds, der bei einem Auslandsbevollmächtigten angemeldet worden war, durch eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung abgelehnt worden, so kann dieser Bond bei der Prüfstelle erneut zur Anerkennung angemeldet werden, wenn nunmehr die Anerkennung nach Absatz 1 Nr. 1 beansprucht wird. Diese Anmeldung ist nur innerhalb dreier Monate nach dem Zeitpunkt zulässig, in dem die Ablehnung verbindlich geworden ist. Der Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Fristen schließt die erneute Anmeldung nur aus, wenn die Anerkennung in dem früheren Verfahren bereits wegen verspäteter Anmeldung abgelehnt worden war.
§ 33 Anrufung eines Gerichts des Begebungslands
(1) Wird in der Entscheidung über einen nach § 31 Abs. 1 gestellten Antrag festgestellt, daß die in diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen für die Anerkennung des angemeldeten Auslandsbonds vorliegen, so hat der Auslandsbevollmächtigte die in § 27 bezeichneten Maßnahmen zu treffen, sobald die Entscheidung rechtskräftig geworden ist.
(2) Wird in der Entscheidung die in Absatz 1 bezeichnete Feststellung nicht getroffen, so wird die ablehnende Entscheidung des Auslandsbevollmächtigten mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung verbindlich. § 21 Abs. 4 und § 37 Abs. 3 bleiben unberührt.
- 1.
das Gericht innerhalb der in § 31 Abs. 2 Satz 1 (1) Der Anmelder kann eine ablehnende Entscheidung des Auslandsbevollmächtigten bei der Kammer für Wertpapierbereinigung, in deren Bezirk der Aussteller seinen Sitz hat, mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung anfechten.
(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist innerhalb dreier Monate nach Eingang des ablehnenden Bescheids, spätestens aber sechs Monate nach seiner Absendung bei der Kammer für Wertpapierbereinigung oder bei dem Auslandsbevollmächtigten, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich zu stellen. Geht der Antrag bei einer örtlich unzuständigen Kammer ein, so gibt sie ihn an die örtlich zuständige Kammer für Wertpapierbereinigung ab. Die Entscheidung über die Abgabe ist unanfechtbar. Die Frist für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gilt durch den Eingang bei der örtlich unzuständigen Kammer als gewahrt. Für den Inhalt des Antrags gilt § 22 sinngemäß. Die Kammer für Wertpapierbereinigung übersendet dem Auslandsbevollmächtigten, der Prüfstelle, dem Aussteller sowie den Treuhändern und Zahlungsagenten eine Abschrift des Antrags. Der Anmelder soll seinem Antrag die erforderlichen Abschriften beifügen.
(3) Dem Antrag darf nur stattgegeben werden, nachdem dem Aussteller sowie den Treuhändern und Zahlungsagenten Gelegenheit gegeben worden ist, sich zu äußern und Beweismittel beizubringen. Im übrigen gelten für das Verfahren die Vorschriften über das Verfahren vor dem Auslandsbevollmächtigten sinngemäß.
(4) Hält die Kammer für Wertpapierbereinigung den Antrag des Anmelders für begründet, so stellt sie in ihrer Entscheidung fest, daß die in diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen. Die Kammer für Wertpapierbereinigung kann diese Feststellung auch treffen, wenn der Auslandsbond bei einem unzuständigen Auslandsbevollmächtigten angemeldet worden war oder wenn zwar nicht die in § 3 Abs. 1 Nr. 1, wohl aber die in § 3 Abs. 1 Nr. 2, 3 genannten Voraussetzungen für eine Anerkennung des angemeldeten Auslandsbonds vorliegen. In allen anderen Fällen weist die Kammer für Wertpapierbereinigung den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück. Wird der Antrag zurückgenommen, so ist das Verfahren einzustellen; der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gilt in diesem Fall als nicht gestellt.
(5) Die Entscheidung der Kammer für Wertpapierbereinigung ist schriftlich zu begründen und dem Anmelder sowie dem Aussteller zuzustellen. Der Auslandsbevollmächtigte, die Prüfstelle sowie die Treuhänder und Zahlungsagenten sind von der Entscheidung zu benachrichtigen. Dem Auslandsbevollmächtigten ist ferner die Rechtskraft der Entscheidung mitzuteilen.
(6) Gegen die Entscheidung der Kammer für Wertpapierbereinigung steht dem Anmelder und dem Aussteller die sofortige Beschwerde an das nach § 34 des Wertpapierbereinigungsgesetzes vom 19. August 1949 (WiGBl. S. 295) zuständige Oberlandesgericht zu. Die sofortige Beschwerde ist bei der Kammer für Wertpapierbereinigung innerhalb dreier Monate schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung an den Beschwerdeführer; gegen ihre Versäumung findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt. Bei Einlegung der Beschwerde durch eine Beschwerdeschrift muß diese von einem Rechtsanwalt oder von einem Kreditinstitut im Geltungsbereich dieses Gesetzes unterzeichnet sein. Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden. Im übrigen gelten für das Beschwerdeverfahren die Vorschriften über das Verfahren vor der Kammer für Wertpapierbereinigung sinngemäß. Eine weitere Beschwerde findet nicht statt.
- 2.
das Verfahren gegen den Aussteller als Beteiligten gerichtet worden ist, - 3.
außer dem Aussteller auch den Treuhändern und Zahlungsagenten Gelegenheit gegeben worden ist, sich zu äußern und Beweismittel beizubringen, und - 4.
§ 24 Abs. 1 (1) Der Anmelder hat zu beweisen, daß die Voraussetzungen für die Anerkennung des angemeldeten Auslandsbonds durch den Auslandsbevollmächtigten gegeben sind. Er kann sich hierzu jedes Beweismittels, insbesondere öffentlicher Urkunden, Bescheinigungen einer Bank oder eines Maklers sowie eidesstattlicher Versicherungen oder anderer Besteuerungsformen bedienen.
(2) Dem Aussteller sowie den Treuhändern und Zahlungsagenten ist Gelegenheit zu geben, sich zu der Anmeldung zu äußern und Beweismittel beizubringen.
(3) Der Auslandsbevollmächtigte kann unbeschadet der Beweispflicht des Anmelders die Ermittlungen anstellen, die er zur Aufklärung des Sachverhalts für erforderlich hält. Er kann zu diesem Zweck dem Anmelder die Vorlage bestimmter Urkunden oder die Beibringung anderer geeigneter Beweismittel auferlegen. Besteht Grund zu der Annahme, daß ein Auslandsbond nach § 6 nicht anerkannt werden kann, so soll der Auslandsbevollmächtigte den Anmelder über die Tatsachen und Beweismittel, auf welche sich diese Annahme stützt, unterrichten und ihm Gelegenheit geben, diese Annahme zu entkräften.
(4) Die Bundesregierung kann für bestimmte Arten von Auslandsbonds durch Rechtsverordnung bestimmen, daß Tatsachen, die für die Anerkennung wesentlich sind, durch Urkunden oder Belege bestimmter Art bewiesen werden oder nur durch Urkunden oder Belege bestimmter Art bewiesen werden können.
§ 34 Vereinbarte Schiedsgerichte
(1) Kann der Anmelder nach dem anzuwendenden ausländischen Recht ein Gericht des Begebungslandes zur Entscheidung darüber anrufen, ob die in diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen für die Anerkennung eines angemeldeten Auslandsbonds durch den Auslandsbevollmächtigten vorliegen, so ist § 32 auf die über diese Frage ergehende Entscheidung anzuwenden, wenn
- 1.
das Gericht innerhalb der in § 31 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Fristen angerufen worden ist, - 2.
das Verfahren gegen den Aussteller als Beteiligten gerichtet worden ist, - 3.
außer dem Aussteller auch den Treuhändern und Zahlungsagenten Gelegenheit gegeben worden ist, sich zu äußern und Beweismittel beizubringen, und - 4.
§ 24 Abs. 1 über die den Anmelder treffende Beweislast mindestens sinngemäß angewendet worden ist.
(2) Der Auslandsbevollmächtigte ist ermächtigt und verpflichtet, in dem Verfahren Zustellungen für den Aussteller entgegenzunehmen, solange dieser keinen Zustellungsbevollmächtigten im Begebungsland bestellt hat.
(3) Weder der Auslandsbevollmächtigte noch der Aussteller kann im Falle des Absatzes 1 der Ausübung der Gerichtsbarkeit des Begebungslands widersprechen.
§ 35 Gesetzliche Schiedsgerichte
(1) Der Anmelder kann eine ablehnende Entscheidung des Auslandsbevollmächtigten bei der Kammer für Wertpapierbereinigung, in deren Bezirk der Aussteller seinen Sitz hat, mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung anfechten.
(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist innerhalb dreier Monate nach Eingang des ablehnenden Bescheids, spätestens aber sechs Monate nach seiner Absendung bei der Kammer für Wertpapierbereinigung oder bei dem Auslandsbevollmächtigten, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich zu stellen. Geht der Antrag bei einer örtlich unzuständigen Kammer ein, so gibt sie ihn an die örtlich zuständige Kammer für Wertpapierbereinigung ab. Die Entscheidung über die Abgabe ist unanfechtbar. Die Frist für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gilt durch den Eingang bei der örtlich unzuständigen Kammer als gewahrt. Für den Inhalt des Antrags gilt § 22 sinngemäß. Die Kammer für Wertpapierbereinigung übersendet dem Auslandsbevollmächtigten, der Prüfstelle, dem Aussteller sowie den Treuhändern und Zahlungsagenten eine Abschrift des Antrags. Der Anmelder soll seinem Antrag die erforderlichen Abschriften beifügen.
(3) Dem Antrag darf nur stattgegeben werden, nachdem dem Aussteller sowie den Treuhändern und Zahlungsagenten Gelegenheit gegeben worden ist, sich zu äußern und Beweismittel beizubringen. Im übrigen gelten für das Verfahren die Vorschriften über das Verfahren vor dem Auslandsbevollmächtigten sinngemäß.
(4) Hält die Kammer für Wertpapierbereinigung den Antrag des Anmelders für begründet, so stellt sie in ihrer Entscheidung fest, daß die in diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen. Die Kammer für Wertpapierbereinigung kann diese Feststellung auch treffen, wenn der Auslandsbond bei einem unzuständigen Auslandsbevollmächtigten angemeldet worden war oder wenn zwar nicht die in § 3 Abs. 1 Nr. 1, wohl aber die in § 3 Abs. 1 Nr. 2, 3 genannten Voraussetzungen für eine Anerkennung des angemeldeten Auslandsbonds vorliegen. In allen anderen Fällen weist die Kammer für Wertpapierbereinigung den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück. Wird der Antrag zurückgenommen, so ist das Verfahren einzustellen; der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gilt in diesem Fall als nicht gestellt.
(5) Die Entscheidung der Kammer für Wertpapierbereinigung ist schriftlich zu begründen und dem Anmelder sowie dem Aussteller zuzustellen. Der Auslandsbevollmächtigte, die Prüfstelle sowie die Treuhänder und Zahlungsagenten sind von der Entscheidung zu benachrichtigen. Dem Auslandsbevollmächtigten ist ferner die Rechtskraft der Entscheidung mitzuteilen.
(6) Gegen die Entscheidung der Kammer für Wertpapierbereinigung steht dem Anmelder und dem Aussteller die sofortige Beschwerde an das nach § 34 des Wertpapierbereinigungsgesetzes vom 19. August 1949 (WiGBl. S. 295) zuständige Oberlandesgericht zu. Die sofortige Beschwerde ist bei der Kammer für Wertpapierbereinigung innerhalb dreier Monate schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung an den Beschwerdeführer; gegen ihre Versäumung findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt. Bei Einlegung der Beschwerde durch eine Beschwerdeschrift muß diese von einem Rechtsanwalt oder von einem Kreditinstitut im Geltungsbereich dieses Gesetzes unterzeichnet sein. Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden. Im übrigen gelten für das Beschwerdeverfahren die Vorschriften über das Verfahren vor der Kammer für Wertpapierbereinigung sinngemäß. Eine weitere Beschwerde findet nicht statt.
(1) Der Anmelder kann eine ablehnende Entscheidung des Auslandsbevollmächtigten bei der Kammer für Wertpapierbereinigung, in deren Bezirk der Aussteller seinen Sitz hat, mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung anfechten.
(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist innerhalb dreier Monate nach Eingang des ablehnenden Bescheids, spätestens aber sechs Monate nach seiner Absendung bei der Kammer für Wertpapierbereinigung oder bei dem Auslandsbevollmächtigten, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich zu stellen. Geht der Antrag bei einer örtlich unzuständigen Kammer ein, so gibt sie ihn an die örtlich zuständige Kammer für Wertpapierbereinigung ab. Die Entscheidung über die Abgabe ist unanfechtbar. Die Frist für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gilt durch den Eingang bei der örtlich unzuständigen Kammer als gewahrt. Für den Inhalt des Antrags gilt § 22 sinngemäß. Die Kammer für Wertpapierbereinigung übersendet dem Auslandsbevollmächtigten, der Prüfstelle, dem Aussteller sowie den Treuhändern und Zahlungsagenten eine Abschrift des Antrags. Der Anmelder soll seinem Antrag die erforderlichen Abschriften beifügen.
(3) Dem Antrag darf nur stattgegeben werden, nachdem dem Aussteller sowie den Treuhändern und Zahlungsagenten Gelegenheit gegeben worden ist, sich zu äußern und Beweismittel beizubringen. Im übrigen gelten für das Verfahren die Vorschriften über das Verfahren vor dem Auslandsbevollmächtigten sinngemäß.
(4) Hält die Kammer für Wertpapierbereinigung den Antrag des Anmelders für begründet, so stellt sie in ihrer Entscheidung fest, daß die in diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen. Die Kammer für Wertpapierbereinigung kann diese Feststellung auch treffen, wenn der Auslandsbond bei einem unzuständigen Auslandsbevollmächtigten angemeldet worden war oder wenn zwar nicht die in § 3 Abs. 1 Nr. 1, wohl aber die in § 3 Abs. 1 Nr. 2, 3 genannten Voraussetzungen für eine Anerkennung des angemeldeten Auslandsbonds vorliegen. In allen anderen Fällen weist die Kammer für Wertpapierbereinigung den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück. Wird der Antrag zurückgenommen, so ist das Verfahren einzustellen; der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gilt in diesem Fall als nicht gestellt.
(5) Die Entscheidung der Kammer für Wertpapierbereinigung ist schriftlich zu begründen und dem Anmelder sowie dem Aussteller zuzustellen. Der Auslandsbevollmächtigte, die Prüfstelle sowie die Treuhänder und Zahlungsagenten sind von der Entscheidung zu benachrichtigen. Dem Auslandsbevollmächtigten ist ferner die Rechtskraft der Entscheidung mitzuteilen.
(6) Gegen die Entscheidung der Kammer für Wertpapierbereinigung steht dem Anmelder und dem Aussteller die sofortige Beschwerde an das nach § 34 des Wertpapierbereinigungsgesetzes vom 19. August 1949 (WiGBl. S. 295) zuständige Oberlandesgericht zu. Die sofortige Beschwerde ist bei der Kammer für Wertpapierbereinigung innerhalb dreier Monate schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung an den Beschwerdeführer; gegen ihre Versäumung findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt. Bei Einlegung der Beschwerde durch eine Beschwerdeschrift muß diese von einem Rechtsanwalt oder von einem Kreditinstitut im Geltungsbereich dieses Gesetzes unterzeichnet sein. Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden. Im übrigen gelten für das Beschwerdeverfahren die Vorschriften über das Verfahren vor der Kammer für Wertpapierbereinigung sinngemäß. Eine weitere Beschwerde findet nicht statt.
(1) Kann der Anmelder nach dem anzuwendenden ausländischen Recht ein Gericht des Begebungslandes zur Entscheidung darüber anrufen, ob die in diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen für die Anerkennung eines angemeldeten Auslandsbonds durch den Auslandsbevollmächtigten vorliegen, so ist § 32 auf die über diese Frage ergehende Entscheidung anzuwenden, wenn
- 1.
das Gericht innerhalb der in § 31 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Fristen angerufen worden ist, - 2.
das Verfahren gegen den Aussteller als Beteiligten gerichtet worden ist, - 3.
außer dem Aussteller auch den Treuhändern und Zahlungsagenten Gelegenheit gegeben worden ist, sich zu äußern und Beweismittel beizubringen, und - 4.
§ 24 Abs. 1 über die den Anmelder treffende Beweislast mindestens sinngemäß angewendet worden ist.
(2) Der Auslandsbevollmächtigte ist ermächtigt und verpflichtet, in dem Verfahren Zustellungen für den Aussteller entgegenzunehmen, solange dieser keinen Zustellungsbevollmächtigten im Begebungsland bestellt hat.
(3) Weder der Auslandsbevollmächtigte noch der Aussteller kann im Falle des Absatzes 1 der Ausübung der Gerichtsbarkeit des Begebungslands widersprechen.
(1) Wird in der Entscheidung über einen nach § 31 Abs. 1 gestellten Antrag festgestellt, daß die in diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen für die Anerkennung des angemeldeten Auslandsbonds vorliegen, so hat der Auslandsbevollmächtigte die in § 27 bezeichneten Maßnahmen zu treffen, sobald die Entscheidung rechtskräftig geworden ist.
(2) Wird in der Entscheidung die in Absatz 1 bezeichnete Feststellung nicht getroffen, so wird die ablehnende Entscheidung des Auslandsbevollmächtigten mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung verbindlich. § 21 Abs. 4 und § 37 Abs. 3 bleiben unberührt.
§ 36 Maßnahmen bei endgültiger Ablehnung
(1) Der Auslandsbevollmächtigte lehnt vorbehaltlich des § 25 die Anerkennung des angemeldeten Auslandsbonds ab, wenn er die Voraussetzungen für eine Anerkennung durch ihn in freier Würdigung aller erheblichen Umstände nicht für gegeben hält.
(2) Der Auslandsbevollmächtigte hat die ablehnende Entscheidung schriftlich zu begründen.
(3) Die Entscheidung des Auslandsbevollmächtigten ist dem Anmelder mit ihrer Begründung durch eingeschriebenen Brief gegen Rückschein oder in einer anderen Form, die den Zeitpunkt des Eingangs beim Anmelder beweist, mitzuteilen; der Anmelder soll über die ihm zustehenden Rechtsbehelfe belehrt werden. Die Prüfstelle, der Aussteller sowie die Treuhänder und Zahlungsagenten sind von der Ablehnung zu benachrichtigen.
(1) Ein Auslandsbond, dessen Anerkennung mit der Begründung beansprucht wird, daß er ein Auslandsstück (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) sei, ist zur Durchführung des Prüfungsverfahrensinnerhalb eines Jahres nach dem Stichtag (§ 19)bei dem zuständigen Auslandsbevollmächtigten (§ 8 Abs. 1) schriftlich anzumelden. Die Anmeldung kann innerhalb weiterer zweier Jahre nach Ablauf der in Satz 1 bezeichneten Frist vorgenommen werden, wenn der Anmelder glaubhaft macht, daß eine frühere Anmeldung ohne eigene grobe Fahrlässigkeit unterblieben ist.
(2) ...
(3) Ist die Anerkennung eines Auslandsbonds, der bei einer Prüfstelle angemeldet worden war, durch rechtskräftige Entscheidung abgelehnt worden, so kann dieser Bond bei dem zuständigen Auslandsbevollmächtigten erneut angemeldet werden, wenn die Anerkennung nunmehr nach Absatz 1 Satz 1 beansprucht wird. Diese Anmeldung ist nur innerhalb dreier Monate nach dem Zeitpunkt zulässig, in dem die Ablehnung rechtskräftig geworden ist. Der Ablauf der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Fristen schließt die erneute Anmeldung nur aus, wenn die Anerkennung in dem früheren Verfahren bereits wegen verspäteter Anmeldung abgelehnt worden war.
(4) Absatz 3 gilt sinngemäß, wenn ein Auslandsbevollmächtigter die Anerkennung mit der Begründung abgelehnt hat, daß ein anderer Auslandsbevollmächtigter zuständig sei. Der Auslandsbevollmächtigte, bei dem die erneute Anmeldung vorgenommen wird, hat den Auslandsbevollmächtigten, der die Anerkennung abgelehnt hatte, von der erneuten Anmeldung unverzüglich zu benachrichtigen.
(1) Ein Auslandsbond,
- 1.
dessen Anerkennung mit der Begründung beansprucht wird, daß er ein rechtmäßig erworbenes Stück (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) oder ein Rückerstattungsstück (§ 3 Abs. 1 Nr. 3) sei, oder - 2.
für den ein Feststellungsbescheid (§ 4) beansprucht wird,
(2) Für die Anmeldung gelten die in § 21 Abs. 1,2bezeichneten Fristen. Eine Fristverlängerung nach§ 21 Abs. 2gilt nur für Anmeldungen nach Absatz 1 Nr. 1.
(3) Ist die Anerkennung eines Auslandsbonds, der bei einem Auslandsbevollmächtigten angemeldet worden war, durch eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung abgelehnt worden, so kann dieser Bond bei der Prüfstelle erneut zur Anerkennung angemeldet werden, wenn nunmehr die Anerkennung nach Absatz 1 Nr. 1 beansprucht wird. Diese Anmeldung ist nur innerhalb dreier Monate nach dem Zeitpunkt zulässig, in dem die Ablehnung verbindlich geworden ist. Der Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Fristen schließt die erneute Anmeldung nur aus, wenn die Anerkennung in dem früheren Verfahren bereits wegen verspäteter Anmeldung abgelehnt worden war.