Ausgleichsleistungsgesetz - AusglLeistG | § 4 Verordnungsermächtigung

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten der Erwerbsmöglichkeit nach § 3 und des Verfahrens zu regeln. In der Verordnung kann auch bestimmt werden

1.
das Verfahren zur Ermittlung der Verkehrswerte nach § 3 Abs. 7 Satz 1, Satz 2, Satz 6 und § 3a Abs. 2,
1a.
dass die Privatisierungsstelle berechtigt ist, einen Erwerbsantrag nach § 3 abzulehnen, wenn der Berechtigte aus von ihm zu vertretenden Gründen die erforderlichen Nachweise nach Aufforderung durch die Privatisierungsstelle nicht innerhalb der gesetzten Frist vorlegt oder ein privatschriftliches Angebot der Privatisierungsstelle nicht innerhalb der hierzu gesetzten Frist zum Abschluss eines notariell beurkundeten Kaufvertrages führt,
2.
dass Rückabwicklung verlangt werden kann, wenn sich die Zusammensetzung der Gesellschafter einer juristischen Person nach dem begünstigten Erwerb von Flächen in der Weise verändert, dass 25 vom Hundert oder mehr der Anteilswerte von nicht ortsansässigen Personen oder Berechtigten nach § 1 gehalten werden,
3.
dass bei Nutzungsänderung oder Betriebsaufgabe die Rückabwicklung verlangt werden kann,
4.
dass jährliche Mitteilungspflichten über etwaige Betriebsaufgaben, Nutzungsänderungen oder Gesellschafter festgelegt werden oder sonstige Maßnahmen zur Verhinderung von missbräuchlicher Inanspruchnahme ergriffen werden,
5.
dass aus agrarstrukturellen Gründen oder in Härtefällen von einer Rückabwicklung abgesehen werden kann.

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zitiert oder wird zitiert von 6 §§.

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Ausgleichsleistungsgesetz - AusglLeistG | § 3 Flächenerwerb


(1) Wer ehemals volkseigene, von der Treuhandanstalt zu privatisierende landwirtschaftliche Flächen langfristig gepachtet hat, kann diese Flächen nach Maßgabe der folgenden Absätze 2 bis 4 und 7 erwerben. Dies gilt nicht, wenn der Pachtvertrag nach d

Ausgleichsleistungsgesetz - AusglLeistG | § 1 Anspruch auf Ausgleichsleistung


(1) Natürliche Personen, die Vermögenswerte im Sinne des § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz) durch entschädigungslose Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage in dem in Ar

Ausgleichsleistungsgesetz - AusglLeistG | § 6 Zuständigkeit und Verfahren


(1) Ansprüche auf Ausgleichsleistungen sind bei den Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen, soweit für die Rückgabe des entzogenen Vermögenswertes das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen oder die Landesämter zur Regelung of
zitiert 3 andere §§ aus dem .

Ausgleichsleistungsgesetz - AusglLeistG | § 3 Flächenerwerb


(1) Wer ehemals volkseigene, von der Treuhandanstalt zu privatisierende landwirtschaftliche Flächen langfristig gepachtet hat, kann diese Flächen nach Maßgabe der folgenden Absätze 2 bis 4 und 7 erwerben. Dies gilt nicht, wenn der Pachtvertrag nach d

Ausgleichsleistungsgesetz - AusglLeistG | § 1 Anspruch auf Ausgleichsleistung


(1) Natürliche Personen, die Vermögenswerte im Sinne des § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz) durch entschädigungslose Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage in dem in Ar

Ausgleichsleistungsgesetz - AusglLeistG | § 3a Besondere Vorschriften für Altkaufverträge


(1) Kaufverträge, die vor dem 28. Januar 1999 auf Grund von § 3 abgeschlossen wurden, gelten mit der Maßgabe als bestätigt, dass der Verkäufer bei Verträgen mit anderen als den in § 3 Abs. 2 Satz 3 oder § 3 Abs. 5 Satz 1 bezeichneten Personen den Kau

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8 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Dez. 2010 - V ZR 117/10

bei uns veröffentlicht am 17.12.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 117/10 Verkündet am: 17. Dezember 2010 Langendörfer-Kunz, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ne

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Jan. 2008 - V ZR 85/07

bei uns veröffentlicht am 11.01.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 85/07 Verkündet am: 11. Januar 2008 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Mai 2007 - V ZR 162/06

bei uns veröffentlicht am 04.05.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 162/06 Verkündet am: 4. Mai 2007 Langendörfer-Kunz, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Juli 2009 - V ZR 72/08

bei uns veröffentlicht am 10.07.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 72/08 Verkündet am: 10. Juli 2009 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Apr. 2003 - V ZR 314/02

bei uns veröffentlicht am 04.04.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 314/02 Verkündet am: 4. April 2003 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Sept. 2018 - V ZR 12/17

bei uns veröffentlicht am 14.09.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 12/17 Verkündet am: 14. September 2018 Weschenfelder Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B

Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 25. Apr. 2017 - 12 U 12/17

bei uns veröffentlicht am 25.04.2017

Tenor Die Berufung der Kläger gegen das am 20. Dezember 2016 verkündete Einzelrichterurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Halle wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. Dieses und das angefoch

Oberlandesgericht Rostock Urteil, 26. Apr. 2007 - 7 U 67/05

bei uns veröffentlicht am 26.04.2007

Tenor 1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 26.05.2005 dahin abgeändert, dass die Klage abgewiesen wird. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen. 3

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