Auslandsunterhaltsgesetz - AUG 2011 | § 30 Verzicht auf Vollstreckungsklausel; Unterlagen

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Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten Inhaltsverzeichnis

(1) Liegen die Voraussetzungen der Artikel 17 oder 48 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 vor, findet die Vollstreckung aus dem ausländischen Titel statt, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf.

(2) Das Formblatt, das dem Vollstreckungsorgan nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 48 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 vorzulegen ist, soll mit dem zu vollstreckenden Titel untrennbar verbunden sein.

(3) Hat der Gläubiger nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 eine Übersetzung oder ein Transkript vorzulegen, so sind diese Unterlagen von einer Person, die in einem der Mitgliedstaaten hierzu befugt ist, in die deutsche Sprache zu übersetzen.

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(1) Die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltstitels richtet sich für die am 18. Juni 2011 bereits eingeleiteten Verfahren nach dem Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz in der Fassung vom 3. Dezember 2009 (
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published on 25/09/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 29/18 vom 25. September 2019 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EuUnthVO Art. 17 Abs. 2, 75 Abs. 1 a) Für die Einleitung des Verfahrens im Sinne von Art. 75 Abs. 1 EuUn
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