Aufenthaltsverordnung - AufenthV | § 74 Mitteilungen der Justizbehörden

Aufenthaltsverordnung - AufenthV | § 74 Mitteilungen der Justizbehörden
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Aufenthaltsverordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Die Strafvollstreckungsbehörden teilen den Ausländerbehörden mit

1.
den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung,
2.
den Widerruf der Zurückstellung der Strafvollstreckung.

(2) Die Strafvollzugsbehörden teilen den Ausländerbehörden mit

1.
den Antritt der Auslieferungs-, Untersuchungs- und Strafhaft,
2.
die Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt,
3.
die vorgesehenen und festgesetzten Termine für die Entlassung aus der Haft.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

published on 07/04/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.