Aufenthaltsverordnung - AufenthV | § 14 Befreiung von der Passpflicht in Rettungsfällen

Aufenthaltsverordnung - AufenthV | § 14 Befreiung von der Passpflicht in Rettungsfällen
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Aufenthaltsverordnung Inhaltsverzeichnis

Von der Passpflicht sind befreit

1.
Ausländer, die aus den Nachbarstaaten, auf dem Seeweg oder im Wege von Rettungsflügen aus anderen Staaten einreisen und bei Unglücks- oder Katastrophenfällen Hilfe leisten oder in Anspruch nehmen wollen, und
2.
Ausländer, die zum Flug- oder Begleitpersonal von Rettungsflügen gehören.
Die Befreiung endet, sobald für den Ausländer die Beschaffung oder Beantragung eines Passes oder Passersatzes auch in Anbetracht der besonderen Umstände des Falles und des Vorranges der Leistung oder Inanspruchnahme von Hilfe zumutbar wird.

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published on 21/07/2015 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen B
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