Aufenthaltsverordnung - AufenthV | § 14 Befreiung von der Passpflicht in Rettungsfällen
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Aufenthaltsverordnung Inhaltsverzeichnis
Von der Passpflicht sind befreit
- 1.
Ausländer, die aus den Nachbarstaaten, auf dem Seeweg oder im Wege von Rettungsflügen aus anderen Staaten einreisen und bei Unglücks- oder Katastrophenfällen Hilfe leisten oder in Anspruch nehmen wollen, und - 2.
Ausländer, die zum Flug- oder Begleitpersonal von Rettungsflügen gehören.
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published on 21/07/2015 00:00
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen B
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