Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 92 Amt der Beauftragten

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 92 Amt der Beauftragten
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Gesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Die Bundesregierung bestellt eine Beauftragte oder einen Beauftragten für Migration, Flüchtlinge und Integration.

(2) Das Amt der Beauftragten wird bei einer obersten Bundesbehörde eingerichtet und kann von einem Mitglied des Deutschen Bundestages bekleidet werden. Ohne dass es einer Genehmigung (§ 5 Abs. 2 Satz 2 des Bundesministergesetzes, § 7 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre) bedarf, kann die Beauftragte zugleich ein Amt nach dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre innehaben. Die Amtsführung der Beauftragten bleibt in diesem Falle von der Rechtsstellung nach dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre unberührt.

(3) Die für die Erfüllung der Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung ist zur Verfügung zu stellen. Der Ansatz ist im Einzelplan der obersten Bundesbehörde nach Absatz 2 Satz 1 in einem eigenen Kapitel auszuweisen.

(4) Das Amt endet, außer im Falle der Entlassung, mit dem Zusammentreten eines neuen Bundestages.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

2 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}


Die für Bundesminister geltenden Vorschriften der §§ 2, 4 bis 8, 18 bis 20 und 21a des Bundesministergesetzes sind entsprechend anzuwenden; bei Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 3 entscheidet die Bundesregierung, des § 5 Abs. 3 das zuständige Mitglied de

(1) Die Mitglieder der Bundesregierung dürfen neben ihrem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben. Sie dürfen während ihrer Amtszeit auch nicht dem Vorstand, Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

published on 30/05/2013 00:00

Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja AufenthG § 96 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 Nr. 2 Der Anwendung des § 96 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (§ 92a Abs. 1 Nr. 1 AuslG 1990) steht es nicht grundsätzlich entgegen, dass derjenige, der durc
published on 19/11/2014 00:00

Tenor Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung wird abgelehnt. Gründe I. 1. Der Kläger begehrt die Aufhebung seiner Ausweisung. Er ist indischer Staatsangehöriger und reist
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.