Abgabenordnung - AO 1977 | § 383 Unzulässiger Erwerb von Steuererstattungs- und Vergütungsansprüchen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 46 Abs. 4 Satz 1 Erstattungs- oder Vergütungsansprüche erwirbt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Referenzen - Gesetze |
zitiert oder wird zitiert von 4 §§.
wird zitiert von 3 §§ in anderen Gesetzen.
zitiert 1 andere §§ aus dem .
(1) Ansprüche auf Erstattung von Steuern, Haftungsbeträgen, steuerlichen Nebenleistungen und auf Steuervergütungen können abgetreten, verpfändet und gepfändet werden.
(2) Die Abtretung wird jedoch erst wirksam, wenn sie der Gläubiger in der nach Absatz 3...