Abgabenordnung - AO 1977 | § 28 Zuständigkeitsstreit
(1) Die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde entscheidet über die örtliche Zuständigkeit, wenn sich mehrere Finanzbehörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist. § 25 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) § 5 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes über die Finanzverwaltung bleibt unberührt.
Referenzen - Gesetze | § 14 URüV
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§ 14 URüV zitiert 1 andere §§ aus dem Unternehmensrückgabeverordnung.
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(1) Das Bundeszentralamt für Steuern hat unbeschadet des § 4 Abs. 2 und 3 folgende Aufgaben:1.die Mitwirkung an Außenprüfungen (§ 19);2.die Erstattung von Kapitalertragsteuer und von im Wege des Steuerabzugs nach § 50a des Einkommensteuergesetzes erhobener Steuer...