Abgabenordnung - AO 1977 | § 203a Außenprüfung bei Datenübermittlung durch Dritte
(1) Bei einer mitteilungspflichtigen Stelle im Sinne des § 93c Absatz 1 ist eine Außenprüfung zulässig, um zu ermitteln, ob die mitteilungspflichtige Stelle
- 1.
ihre Verpflichtung nach § 93c Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4, Absatz 2 und 3 erfüllt und - 2.
den Inhalt des Datensatzes nach den Vorgaben des jeweiligen Steuergesetzes bestimmt hat.
(2) Die Außenprüfung wird von der für Ermittlungen nach § 93c Absatz 4 Satz 1 zuständigen Finanzbehörde durchgeführt.
(3) § 195 Satz 2 sowie die §§ 196 bis 203 gelten entsprechend.
Referenzen - Gesetze |
zitiert oder wird zitiert von 6 §§.
wird zitiert von 3 §§ in anderen Gesetzen.
zitiert 3 andere §§ aus dem .