Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte - ALG | § 87c Vorzeitige Altersrente für langjährig Versicherte
Versicherte, die vor 1964 geboren sind und insgesamt 45 Jahre Zeiten nach § 23 Absatz 8 Satz 2 zweiter Halbsatz zurückgelegt haben, können die vorzeitige Altersrente abweichend von § 12 Absatz 2 frühestens mit Vollendung des nachstehenden Lebensalters in Jahren und Monaten in Anspruch nehmen:
Geburtsjahrgänge | Jahre | Monate |
---|---|---|
vor 1953 | 63 | 0 |
1953 | 63 | 2 |
1954 | 63 | 4 |
1955 | 63 | 6 |
1956 | 63 | 8 |
1957 | 63 | 10 |
1958 | 64 | 0 |
1959 | 64 | 2 |
1960 | 64 | 4 |
1961 | 64 | 6 |
1962 | 64 | 8 |
1963 | 64 | 10. |
Referenzen - Gesetze | § 87c ALG
§ 87c ALG zitiert oder wird zitiert von 2 §§.
§ 87c ALG zitiert 2 andere §§ aus dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte.
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 87c ALG.
(1) Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn1.die Steigerungszahl,2.der Rentenartfaktor und3.der allgemeine Rentenwertmit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.
(2) Die Steigerungszahl ergibt sich, indem die Anzahl der...
(1) Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn1.die Steigerungszahl,2.der Rentenartfaktor und3.der allgemeine Rentenwertmit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.
(2) Die Steigerungszahl ergibt sich, indem die Anzahl der...
(1) Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn1.die Steigerungszahl,2.der Rentenartfaktor und3.der allgemeine Rentenwertmit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.
(2) Die Steigerungszahl ergibt sich, indem die Anzahl der...
(1) Landwirte können die Altersrente bis zu zehn Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze vorzeitig in Anspruch nehmen, wenn die Voraussetzung des § 11 Absatz 1 Nummer 2 vorliegt und der Ehegatte bereits Anspruch auf eine Regelaltersrente oder vorzeitige...
(1) Landwirte können die Altersrente bis zu zehn Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze vorzeitig in Anspruch nehmen, wenn die Voraussetzung des § 11 Absatz 1 Nummer 2 vorliegt und der Ehegatte bereits Anspruch auf eine Regelaltersrente oder vorzeitige...
(1) Landwirte können die Altersrente bis zu zehn Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze vorzeitig in Anspruch nehmen, wenn die Voraussetzung des § 11 Absatz 1 Nummer 2 vorliegt und der Ehegatte bereits Anspruch auf eine Regelaltersrente oder vorzeitige...