Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte - ALG | § 87c Vorzeitige Altersrente für langjährig Versicherte
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Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte Inhaltsverzeichnis
Versicherte, die vor 1964 geboren sind und insgesamt 45 Jahre Zeiten nach § 23 Absatz 8 Satz 2 zweiter Halbsatz zurückgelegt haben, können die vorzeitige Altersrente abweichend von § 12 Absatz 2 frühestens mit Vollendung des nachstehenden Lebensalters in Jahren und Monaten in Anspruch nehmen:
Geburtsjahrgänge | Jahre | Monate |
---|---|---|
vor 1953 | 63 | 0 |
1953 | 63 | 2 |
1954 | 63 | 4 |
1955 | 63 | 6 |
1956 | 63 | 8 |
1957 | 63 | 10 |
1958 | 64 | 0 |
1959 | 64 | 2 |
1960 | 64 | 4 |
1961 | 64 | 6 |
1962 | 64 | 8 |
1963 | 64 | 10. |
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(1) Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn1.die Steigerungszahl,2.der Rentenartfaktor und3.der allgemeine Rentenwertmit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.
(2) Die Steigerungszahl ergibt sich, indem die Anzahl der
(1) Landwirte können die Altersrente bis zu zehn Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze vorzeitig in Anspruch nehmen, wenn die Voraussetzung des § 11 Absatz 1 Nummer 2 vorliegt und der Ehegatte bereits Anspruch auf eine Regelaltersrente oder vorze
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published on 12/07/2018 00:00
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 8. Januar 2018 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
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(1) Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn1.die Steigerungszahl,2.der Rentenartfaktor und3.der allgemeine Rentenwertmit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.
(2) Die Steigerungszahl ergibt sich, indem die Anzahl der...
(1) Landwirte können die Altersrente bis zu zehn Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze vorzeitig in Anspruch nehmen, wenn die Voraussetzung des § 11 Absatz 1 Nummer 2 vorliegt und der Ehegatte bereits Anspruch auf eine Regelaltersrente oder vorzeitige...