Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte - ALG | § 104a Rentenartfaktor
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Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte Inhaltsverzeichnis
Der Rentenartfaktor beträgt bei Witwenrenten und Witwerrenten nach Ablauf des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Sterbemonats 0,6, wenn der Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder die Ehe vor diesem Tag geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. Eine Rente an frühere Ehegatten wird mit einem Rentenartfaktor 0,6 ermittelt.
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published on 24/06/2014 00:00
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 16. März 2011 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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