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§ 1Amtlich · § 5 UrhG

Einrichtung des Aktionärsforums

Zeitreise: 12.12.2019§ 2 ›

(1) Das Aktionärsforum ist Teil des Bundesanzeigers und ist jedenfalls über die Internetseitenwww.bundesanzeiger.de,www.unternehmensregister.de undwww.aktionaersforum.deerreichbar. www.bundesanzeiger.de,www.unternehmensregister.de undwww.aktionaersforum.de

(2) Das Aktionärsforum ist so zu gestalten, dass Aktionäre, Aktionärsvereinigungen und Gesellschaften (Eintragende) die Aufforderungen und Hinweise auf Stellungnahmen nach § 127a des Aktiengesetzes (Eintragungen) nur über eine im Aktionärsforum zur Verfügung gestellte Formularmaske elektronisch eintragen können. Eintragungen sind in Deutsch oder Englisch abzufassen.

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