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§ 6Amtlich · § 5 UrhG

Berichtigung, Löschung, Löschungsfrist

Zeitreise: 12.12.2019‹ § 5§ 7 ›

(1) Berichtigungen von Eintragungen im Aktionärsforum müssen vom Eintragenden vorgenommen werden.

(2) Löschungen von Eintragungen können jederzeit vom Eintragenden vorgenommen werden.

(3) Die Eintragungen im Aktionärsforum sind nach ihrer Veröffentlichung für die Dauer von drei Jahren zur Einsichtnahme vorzuhalten und anschließend vom Betreiber zu löschen. Der Betreiber ist verpflichtet, bis zum Ende der Vorhaltedauer auf Verlangen gegen angemessenes Entgelt eine Bestätigung über einen bestimmten Eintragungsvorgang zu erteilen.

(4) Eintragungen, für die das Entgelt nicht entrichtet wird, werden durch den Betreiber unverzüglich gelöscht.

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